Anhand der Fälle aus der Praxis lassen sich die Grenzen zwischen begründeten und unbegründeten bzw. ausreichenden und nicht ausreichenden Begehren auf Wechsel der amtlichen Verteidigung besser darstellen bzw. nachvollziehen:
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Auf Begehren der beschuldigten Person
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Nicht ausreichende Wechselgründe:
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Unbegründet:
- Das Vorschlagsrecht für einen bestimmten amtlichen Verteidiger ist einmalig
- Es besteht kein Grund für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers im Falle eines nachträglich geäusserten Anwaltswunsches
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Rein subjektive Gründe:
- Eindruck des Beschuldigten, ungenügend verteidigt zu sein
- (angeblich) unsympathische Art der Verteidigung
- Gefühl des Beschuldigten, nicht ernst genommen zu werden
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Pauschale, unsubstantiierte Vorwürfe:
- ungenügendes Engagement der Verteidigung
- Verteidiger glaube den Ausführungen des Beschuldigten nicht
- Verteidiger nehme die beschuldigte Person nicht ernst
- Verteidiger weise Phasen eigentlicher Querulanz auf
- Verteidiger habe ein seltsames Rechtsverständnis
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Fehlende Instruktion des amtlichen Verteidigers durch die beschuldigte Person:
- Obwohl eine sachgerechte, effektive Verteidigung eine (genügende) Instruktion des Verteidigers durch den Beschuldigten voraussetze, bilde die fehlende Instruktion alleine keinen ausreichenden Grund für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers
- Vgl.
- OG ZH vom 17.04.1998, UK980037
- OG ZH vom 11.09.1998, UK980125
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Keine vollständige Übersetzung sämtlicher Dokumente:
- Den fremdsprachigen Beschuldigten sind einzig diejenigen Schriftstücke und Äusserungen zu übersetzen, welche erforderlich sind, um ein faires Verfahrens zu garantieren
- Gleiches gilt für die Aushändigung von Dokumenten
- Vgl. OG ZH vom 15.05.1998, UK980080
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Verweigerung der Weiterleitung von Briefen der beschuldigten Person:
- Der amtliche Verteidiger weigert sich, Briefe des Beschuldigten weiterzuleiten, wenn er damit gegen das Gesetz verstossen hätte
- Vgl. OG ZH vom 17.04.1998, UK980037
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Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen wie Rechtsmittel oder Haftentlassungsgesuche vorzunehmen:
- Der amtliche Verteidiger weigert sich, aufgrund seiner eigenen Beurteilung der Rechtslage gewisse, vom Beschuldigten gewünschte rechtliche Schritte einzuleiten
- Der Verteidiger bestimmt Art und Weise der Mandatsführung
- Einem amtlichen Verteidiger kann keine Prozessführung aufgenötigt werden, die nach seiner Auffassung aussichtslos ist
- Vgl. OG ZH vom 31.10.1997, UK970208 mit Verweis auf BGE 116 Ia 105
- Wenn der amtliche Verteidiger auf eine Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten verzichtet, weil das Haftentlassungsgesuch angesichts des bisherigen Verfahrens und der in Aussicht stehenden Strafe wenig Aussicht auf Erfolg hat (stv. Präsident des BGZ, 18.4.2002)
- Wenn der amtliche Verteidiger kein Haftentlassungsgesuch stellt, so lange nicht eine gewisse Aussicht auf Gutheissung eines solchen Gesuchs besteht (stv. Präsident des BGZ, 18.1.2002; nicht beanstandet im Rekursentscheid OG ZH vom 25.02.2002, UK020011)
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Unterschiedliche Sprache:
- Kein Grund zum Wechsel der amtlichen Verteidigung besteht, wenn der amtliche Verteidiger nicht die gleiche Sprache wie der Beschuldigte spricht, da in solchen Fällen ein Dolmetscher beigezogen werden kann
- Vgl. OG ZH vom 07.12.2011, UP110037
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Weigerung zur Stellung von Ergänzungsfragen:
- Wenn der amtliche Verteidiger trotz Wunsch des Beschuldigten bei Zeugeneinvernahmen keine Ergänzungsfragen stellt, kann dies Teil einer zielorientierten Verteidigungsstrategie sein
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Fachärztliche Begutachtung gegen den Willen des Beschuldigten:
- Wenn der amtliche Verteidiger gegen den Willen eines (psychisch auffälligen) Beschuldigten eine fachärztliche Begutachtung beantragt, kann dieser Antrag im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten sein (vgl. OG ZH, 19.11.1997, UK970216)
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Fehlendes Vertrauensverhältnis wegen Kommunikation durch Trennscheibe:
- Fehlendes Vertrauensverhältnis verneint, wenn der amtliche Verteidiger mit dem Beschuldigten in einem Raum mit Trennscheibe kommuniziert, nachdem der Beschuldigte versucht hat, mit einem Sprung durch das Fenster Selbstmord zu begehen (vgl. OG ZH vom 07.12.2011, UP110037; bestätigt in BGer vom 08.02.2012; BGer 1B_639/2011)
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Zu wenig Sozialbetreuung:
- Allein aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger der zweimaligen Bitte des Beschuldigten, ihn im Gefängnis zu besuchen, nicht sofort nachgekommen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine sachgemässe Vertretung nicht (mehr) gewährleistet sei (vgl. BGZ vom 19.04.2011, DG100572, E. 1.2)
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Ausreichende Wechselgründe:
- Glaube an die Schuld des Klienten und entsprechende Äusserungen vor Gericht:
- Weiss oder vermutet der Verteidiger, dass sein Mandant trotz der Bestreitung schuldig ist, hat er sich gegenüber den Behörden jeder diesbezüglichen Äusserung zu enthalten
- Das Wissen oder die Meinung des Verteidigers hat in jedem Fall vor dem Auftrag zur Verteidigung zurückzutreten (BGE 138 IV 161, E. 2.5.4)
- Glaube an die Schuld des Klienten und entsprechende Äusserungen vor Gericht:
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Auf Begehren des amtlichen Verteidigers
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Allgemein
- Macht der amtliche Verteidiger glaubhaft, dass er eine wirksame Verteidigung nicht mehr zu gewährleisten vermag, ist das Mandat zu widerrufen (vgl. Pra 1979 Nr. 261)
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Ausreichende Wechselgründe:
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Ernsthafte gesundheitliche Probleme:
- Der amtliche Verteidiger muss ausgetauscht werden, wenn die Verteidigung ernsthafte, gesundheitliche Gründe geltend macht, die es ihm verunmöglichen, infolge Arbeitsunfähigkeit und anschliessender Rekonvaleszenzphase eine wirksame Vertretung zu gewährleisten (vgl. OG ZH vom 27.02.1996, UK960029
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Interessenkollision:
- Macht der amtliche Verteidiger einen Interessenkonflikt geltend, so ist dies von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. OG ZH 07.06.2001, UK010062)
- Eine Begründung kann verlangt werden, wenn Anzeichen eines Missbrauchs bestehen
- Vgl.
- Pra 1979 Nr. 261
- OG ZH vom 27.02.1996, UK960029
- OG ZH vom 07.06.2001, UK010062
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Freundschaft / Feindschaft
- Entstandene Freundschaft oder Feindschaft zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten
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Fehlende Eignung
- Die vom amtlichen Verteidiger glaubhaft vorgebrachte Erkenntnis, dass er zur Strafverteidigung nicht geeignet sei
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Nicht hinreichende Gründe für die Mandatsniederlegung:
- Die aus der Sicht des Verteidigers bestehende Aussichtslosigkeit des Prozesses
- Rein subjektive Gefühle gegenüber dem Beschuldigten, wie Antipathie oder anderweitige negative Bewertungen (Wahrnehmung als mühsam und uneinsichtig)
- Fehlende Instruktion des amtlichen Verteidigers durch den Beschuldigten
- Vgl.
- OG ZH vom 17.04.1998, UK980037
- OG ZH vom 11.09.1997, UK980125
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Von Amtes wegen
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Kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung:
- ungebührlichem Verhalten, sofern eine wirksame Verteidigung gewährleistet ist
- disziplinarische Ahndung (Abmahnung, Disziplinarbusse ö.a.) sowie aufsichtsrechtliche Sanktionierung
- übermässigem Aufwand des anwaltlichen Verteidigers, soweit dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
- ungebührlichem Verhalten, sofern eine wirksame Verteidigung gewährleistet ist
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Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 25 ff.
Judikatur
- Auf Begehren des Beschuldigten
- Fehlende Instruktion des amtlichen Verteidigers durch die beschuldigte Person:
- OG ZH vom 17.04.1998, UK980037
- OG ZH vom 11.09.1998, UK980125
- Keine vollständige Übersetzung sämtlicher Dokumente:
- OG ZH vom 15.05.1998, UK980080
- Bejahte Wechselgründe
- BGE 138 IV 161, Erw. 2.5.4
- Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen
- OG ZH vom 31.10.1997, UK970208 mit Verweis auf BGE 116 Ia 105
- Unterschiedliche Sprache
- OG ZH vom 07.12.2011, UP110037
- Fachärztliche Begutachtung den Willen des Beschuldigten
- OG ZH, 19.11.1997, UK970216
- Fehlende Vertrauensverhältnis (wegen Kommunikation durch Trennscheibe)
- OG ZH vom 07.12.2011, UP110037; bestätigt in BGer vom 08.02.2012; BGer 1B_639/2011
- Zu wenig Sozialbetreuung
- BGZ vom 19.04.2011, DG100572, E. 1.2
- Vor Gericht geäusserter Glaube an Schuld des Beschuldigten (hinreichender Wechselgrund)
- BGE 138 IV 161, Erw. 2.5.4
- Fehlende Instruktion des amtlichen Verteidigers durch die beschuldigte Person:
- Auf Begehren des amtlichen Verteidigers
- Allgemein
- Pra 1979 Nr. 261
- Ernsthafte gesundheitliche Probleme
- OG ZH vom 27.02.1996, UK960029
- OG ZH vom 07.06.2001, UK010062
- Interessenkollision
- Pra 1979 Nr. 261
- OG ZH vom 27.02.1996, UK960029
- OG ZH vom 07.06.2001, UK010062
- Nicht hinreichende Mandatsniederlegungsgründe
- OG ZH vom 17.04.1998, UK980037
- OG ZH vom 11.09.1997, UK980125
- Allgemein
Links
Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.