Kurzdefinition
- Abgeltung = Instrument, welches dem Ausgleich jener Lasten, die Dritten bei der Erfüllung bundesrechtlicher Pflichten entstanden sind, dient.
Legaldefinition
«2 Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
- bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
- öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.»
(Art. 3 Abs. 2 SuG)
Synonyme
- Abgeltung
- Ersatzzahlung
- Ausgleichszahlung
- Surrogat
Fremdsprachbegriffe
- Abgeltung
- Italienisch
- Compensazione
- L’indennità è uno strumento atto a compensare oneri finanziari
- Französisch
- Indemnisation
- Indemnités servent à compenser les charges supportées
- Englisch
- Compensation
- Italienisch
Literatur
- LIENHARD ANDREAS / MÄCHLER AUGUST / ZIELNIEWICZ AGATA, Öffentliches Finanzrecht, Bern 2017, S. 246
- WALDMANN BERNHARD / WIEDERKEHR RENÉ, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2019, S. 71
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 191
Judikatur
- BGE 126 II 443, Erw. 6b + 6c
- BGE 141 II 182, Erw. 3.5
Weiterführende Informationen
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