Der Bund leistet «Abgeltungen» an Unternehmen des Bundes oder Kantone, die an seiner Stelle die Gewährleistung bestimmter Aufgaben übernehmen, unter folgenden Voraussetzungen:
- direkte gesetzliche Grundlage
- Verordnung der Bundesversammlung;
- (öffentlich- oder privat-rechtlicher) Vertrag
- v.a. zur Abgeltung der geschätzten ungedeckten Kosten der vom Bund und den Kantonen bestellten Leistung.
Grundvoraussetzungen:
- Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe durch den Subventionsempfänger;
- Fortführung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe durch den Subventionsempfänger.
Literatur
- Voraussetzungen einer Abgeltung
- MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.18
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 198 f., Rz 430 f.
- Staatliche Aufgaben
- HÄNER ISABELLE, Grundrechtsgeltung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch Private, in: AJP 2002, S. 1144 – 1153
- RÜTSCHE BERNHARD, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013 S. 153 – 162
- Staatliche Leistungsaufträge
- RÜTSCHE BERNHARD, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 152/2016, S. 71 – 113
- UHLMANN FELIX, Der öffentlich-rechtliche Auftrag, in: Eva Maria Belser/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Mehr oder weniger Staat? Festschrift für Peter Hänni zum 65. Geburtstag, Bern 2015, S. 277 – 287
Judikatur
- Einstufung als Subvention
- BGE 142 V 271, Erw. 7.3
- BGE 130 V 177, Erw. 5.2.1
- BGE 126 II 443, Erw. 6b
- Grundvoraussetzungen
- BGer 2C_105/2008 vom 25.06.2008, Erw. 3.3
- BGer 2A.273/2004 vom 01.09.2005, Erw. 2.3
Weiterführende Informationen
3. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 9 SuG Voraussetzungen
1 Bestimmungen über Abgeltungen können erlassen werden, wenn:
- kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht;
- die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist; und
- mit der Aufgabe verbundene Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.
2 Bestimmungen, die Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften vorsehen, können erlassen werden, wenn:
- das Bundesrecht bei der Aufgabenübertragung über Rahmenvorschriften hinausgeht;
- die Kantone Aufgaben erfüllen müssen, die über den administrativen Vollzug von Bundesrecht hinausgehen;
- die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht weitgehend Begünstigten oder Verursachern überbunden werden können; oder
- die Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ausgerichtet werden sollen.
Art. 10 SuG Besondere Grundsätze
1 Bestimmungen über Abgeltungen sind nach den folgenden Grundsätzen auszugestalten:
- Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
- Das Interesse der Verpflichteten und die Vorteile aus der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Abgeltung.
- Abgeltungen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
- Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
- Zu regeln sind:
- ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren, wenn für die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mehrere Empfänger zur Auswahl stehen;
- die Rechtsform der Übertragung, die Anforderungen im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und der Rechtsschutz; besteht keine Regelung zum Rechtsschutz, so gelangt Artikel 35 Absatz 1 zur Anwendung;
- die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgabe;
- die Folgen der Zweckentfremdung und Veräusserung von Objekten, an die für eine bestimmte Verwendung Abgeltungen ausgerichtet werden.
2 Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften gilt überdies:
- Für die Höhe der Abgeltung sind der kantonale Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum sowie die Möglichkeit der Beteiligung von Begünstigten und Verursachern zu berücksichtigen.
- Die Abgeltung wird in der Regel im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt und global oder pauschal festgesetzt.
- Die Abgeltung ist auch dann an den Kanton auszurichten, wenn dieser die Aufgabe durch Dritte erfüllen lässt.