Die Parteien eines Subventionsverhältnisses bzw. Subventionsvertrages sind:
- Subventionsgeber
- Bund bzw. Bundesinstitution
- Verwaltungseinheit, welche eine Finanzhilfe oder Abgeltung gewähren will (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)
- zentraler oder dezentraler Verwaltungsträger
- Träger von Bundesaufgaben
- Prüfung, ob der Träger von Verwaltungsaufgabe von seiner Funktion als Subventionsgeber auftreten kann oder nicht.
- Verwaltungseinheit, welche eine Finanzhilfe oder Abgeltung gewähren will (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)
- Bund bzw. Bundesinstitution
- Subventionsempfänger
- Ein Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)
- Prüfung, ob der Empfänger zur Inempfangnahme von Finanzhilfen oder Abgeltungen berechtigt ist.
- Ein Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)
Literatur
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- MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.18
- MÄCHLER AUGUST, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege: ausgewählte Fragen zum vertraglichen Handeln der Verwaltung und zum Einsatz des Vertrages in der Verwaltungsrechtspflege, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2005, erster Teil (§ 1 – 4)
- BAUER HARTMUT, Verwaltungsverträge, in: Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhardt Schmidt-Assmann/Andreas Vosskuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Informationsordnung, Verwaltungsverfahren, Handlungsformen, 2. Aufl. München 2012, S. 1255–1387, N 9 – 10
- GIACOMINI SERGIO, Verwaltungsrechtlicher Vertrag und Verfügung im Subventionsverhältnis «Staat-Privater», Diss. Freiburg i.Ue. 1992
- RHINOW RENÉ, Verwaltungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag, in: recht 1985, S. 57 – 64
Art. 15a SuG Gesuch um Finanzhilfen
Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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