Subventionierungsziel allgemein
Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck der Subventionierung hat ausserhalb der (Bundes-)Verwaltung zu erfolgen.
Dabei muss unterschieden werden,
- «ob der Staat eine Subvention bezahlt, um ein bestimmtes Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt, zu fördern (und demnach eine Subvention vorliegt) oder
- der Staat sich eine individualisierte und konkrete Leistung beschafft, um eine ihm obliegende Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erfüllen» (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., a.a.O., S. 193).
Literatur
- SEITZ CLAUDIA / BREITENMOSER STEPHAN, Das Subventionsrecht der Schweiz im Lichte de Europäischen Beihilferechts und des Subventionsrechts der WTO, in: Epiney Astrid/Gammenthaler Nina (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht (SJER) 2009/2010, Bern/Zürich 2010, S. 147
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 192
Judikatur
- BGE 126 II 443, Erw. 6b + 6c
- BGE 141 II 182, Erw. 3.5
Weiterführende Informationen
Ziele von Finanzhilfe und Abgeltung
Die Ziele von Subventionen lassen sich nach Art der Hilfe wie folgt differenzieren:
- Finanzhilfe
- Der Bund will mit der Finanzhilfe Tätigkeiten Dritter, die ohne Bundesunterstützung nicht wahrgenommen würden, aber für die Bevölkerung von Bedeutung sind.
- Abgeltung
- Der Bund will der Abgeltung Lasten Dritten, die diesem bei der Erfüllung bundesrechtlicher Pflichten entstanden sind, ausgleichen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.