Mittels Testament kann der Erblasser eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Die eingesetzten Erben bilden zusammen mit den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft. Als eingesetzte Erben kommen grundsätzlich in Betracht:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften)
- Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Einfache Gesellschaft [OR 530 ff.], Kollektivgesellschaft [OR 522 ff.], Personen mit schuldvertraglichen Beziehungen, Personengruppen ohne vertraglichen Beziehungen
- Gemeinwesen
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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