Mittels Testament kann der Erblasser eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Die eingesetzten Erben bilden zusammen mit den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft. Als eingesetzte Erben kommen grundsätzlich in Betracht:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften)
- Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Einfache Gesellschaft [OR 530 ff.], Kollektivgesellschaft [OR 522 ff.], Personen mit schuldvertraglichen Beziehungen, Personengruppen ohne vertraglichen Beziehungen
- Gemeinwesen
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