Grundsatz
Der asset deal ist kein verrechnungssteuer-relevanter Vorgang. Es fallen damit keine Verrechnungssteuern an.
Ausnahme
Achtung bei verkaufenden juristischen Personen:
- Verkaufserlös wird via Gewinnvortrag potentiell verrechnungssteuerpflichtig.
- Liquidation (formell oder faktisch): Betrag, der den Nennwert der Aktien der zu liquidierenden Verkäuferin übersteigt, wird verrechnungssteuerpflichtig.
- Aktionärsdarlehen: Gefahr der Annahme eines simulierten Darlehens durch die EStV.
Simuliertes Aktionärsdarlehen?
Entscheidende Kriterien sind, wobei die konkreten Einzelumstände zu berücksichtigen sind:
- Bonität des Aktionärs
- Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrages
- Kreditart (Objekt- oder Konsumkredit)
- Darlehenshöhe
- Marktkonforme Verzinsung
- Zinstilgungsart (periodische Zinszahlung oder Aufkumulierung zum Kapital)
- Darlehensamortisation
- Risikoverteilung (at arm’s lenght / Drittmannsvergleich).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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