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Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf

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Steuern

Rechtsgebiet:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Stichworte:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Steuerplanung

Der Käufer im asset deal hat sich trotz gegenüber dem share deal geringerer Möglichkeiten oder trotz des Umstandes, dass aus betrieblichen Gründen zum Vorneherein feststeht, welcher Rechtsträger als Käufer auftritt, Gedanken zu machen, wo und wie das zu erwerbende Vermögen alloziert wird. Der Käufer hat bereits im Erwerbsstadium an die künftigen Steuerfolgen beim Weiterverkauf zu denken. Jede spätere Weiterübertragung löst unnötige Transaktionskosten und –steuern aus.

Asset-deal-bezogene Steuern

Steuerplanung

Die rechtzeitige Befassung mit dem M&A-Deal provoziert bei einem potentiellen asset deal folgende Fragen:

  1. Wie soll ein Betriebsteil oder ein Vermögen am Besten verkauft werden?
  2. Wann ist eine vorgängige Ausgliederung in einen eigenen Rechtsträger zweckmässig und wann ist der Direktverkauf im Rahmen eines asset deal gefragt?

Diese fragen wird sich jeder Entscheidungsträger vor einem asset deal stellen müssen.

Steuerrechtlichen Risiken, namentlich der Problematik von „Liquidation und Neugründung“ bei gleichzeitigem Wechsel aller Gesellschafter, sind besondere Beachtung zu schenken.

Bei den Steuern ist zu differenzieren nach:

  • Steuerfolgen bei Austritt mit Barabfindung
  • Steuerfolgen bei Austritt mit Abfindung in Sachwerten
  • Steuerfolgen bei Übertragung stiller Reserven.

Die Refinanzierung der Austritts-Abfindung wird oft mit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters verbunden. Ob und inwieweit Direktzahlungen des Ein- an den Austretenden stattgefunden haben bzw. stattfinden sollen, ist im konkreten Einzelfall zu erheben bzw. zu prüfen.

Austritt

Steuerfolgen bei Austritt mit Barabfindung

Der ausscheidende Gesellschafter veräussert im Umfange seines Anteils Aktiven und Passiven der Gesellschaft. Er erzielt daher in der Differenz zwischen Abfindungsanspruch und Einkommenssteuerwert seines Kapitalanteils einen steuerbaren Liquidationsgewinn.

Geschuldet sind:

  • Direkte Bundessteuer
  • Kantonssteuer
  • Sozialabgaben AHV/IV/EO.
  • Bei Immobilie in Kanton mit monistischem Grundstückgewinnsteuersystem: ggf. Grundstückgewinnsteuer

Steuerfolgen bei Austritt mit Abfindung in Sachwerten

Die Übernahme von Vermögenswerten der Gesellschaft zur Tilgung des Abfindungsanspruchs ändern nichts an der Steuerpflicht des Liquidationsgewinns. Im Gegenteil: zu berücksichtigen ist noch eine Realisierung der auf den betreffenden Vermögenswerten angewachsenen stillen Reserven!

Stille Reserven
Steuerpflicht bezüglich realisierter stiller Reserven

Sind die realisierten stillen Reserven nur vom Ausscheidenden oder anteilsmässig von allen Gesellschaftern zu versteuern? In Lehre und Praxis umstritten

  • Anteilsmässige Besteuerung bei allen Gesellschaftern
  • Besteuerung bei verbleibenden Gesellschaftern nur insoweit als die stillen Reserven der verbleibenden Gesellschafter höher sind als jene des ausscheidenden Gesellschafters.
  • Vgl. Duss Marco / Greter Marco / von Ah Julia, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich 2004, S. 145.
Steuerneutrale Übertragung

Werden Gegenstände der eG entnommen und auf eine andere Personengesellschaft des ausscheidenden Gesellschafters übertragen, kann dies steuerneutral erfolgen, wenn die Einkommenssteuerwerte übernommen und weitergeführt werden (vgl. DBG 19 Abs. 1 lit. a).

Art. 19 Umstrukturierungen1

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:2

a.
bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;

b.
bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;

c.
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.3

2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.4

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.

Eintritt

Die Vorfrage ist immer wieder, ob der neue Gesellschafter

  • mit identischer Beteiligung antritt oder
  • mit (im Verhältnis zum Ausscheidenden) abweichender Beteiligung aufgenommen wird.

Gesellschafterwechsel mit identischer Beteiligung

Den eintretenden Gesellschafter treffen keine Steuerfolgen.

In buchhalterischer Sicht ist der Eintretende berechtigt, die vom Ausscheidenden erworbenen Anteile
an den stillen Reserven und
am Goodwill
aufzudecken; sie sind dadurch nicht mehr still, sondern offen und haben folgende Konsequenzen:

  • entsprechend höheres Kapitalkonto des Neu-Gesellschafters
  • unterschiedliche Einkommenssteuerwerte für Alt- und Neu-Gesellschafter
  • Komplizierung der Tatbestände, der Buchführung und der Gewinnermittlung
    • Differenzierung von Reserventatbeständen
      • Alt-Reserven aus der Zeit vor dem Gesellschafterwechsel
      • Neu-Reserven aus der Zeit nach dem Gesellschafterwechsel
    • Buchführung
      • Führung einer Schattenrechnung für Alt- und Neu-Reserven
    • Gewinnermittlung bei einer späteren Realisierung
      • Alt-Reserven sind nur durch die Alt-Gesellschafter zu versteuern
      • Neu-Reserven sind durch alle Gesellschafter anteilsmässig zu versteuern.

Gleichsetzung durch Auflösung der stillen Reserven auch bezüglich der Alt-Gesellschafter

  • Zur Vermeidung von Schattenrechnungen und komplizierten Gewinnermittlungen können die Alt-Gesellschafter die stillen Reserven abgesehen von originärem Goodwill aufwerten, sodass alle Einkommenssteuerwerte mit Bezug auf die Gesellschaft identisch werden.
  • Da die Auflösung dieser stillen Reserven zu einem steuerpflichtigen Aufwertungsgewinn samt Sozialabgabepflicht für die Alt-Gesellschafter führt, ist diese Gleichsetzungs-Variante in der Praxis erwartungsgemäss selten anzutreffen.
Gesellschafterwechsel mit abweichender Beteiligung

Weicht die neue Beteiligung von derjenigen des ursprünglichen Gesellschafters ab, sind sachlogisch 2 Varianten möglich:

  • höherer Gesellschaftsanteil des neuen Gesellschafters
  • niedriger Gesellschaftsanteil des neuen Gesellschafters.
höherer Gesellschaftsanteil

Die Steuerfolgen sind diesfalls abhängig von der Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts:

  • Einkauf mit höherer Beteiligung nur in Gewinnanspruch
  • Einkauf mit höherer Beteiligung in Gewinnanspruch und in die stillen Reserven der Gesellschaft.
Einkauf nur in den Gewinnanspruch
  • Für Alt-Gesellschafter: Keine Steuerfolgen
  • Für Neu-Gesellschafter: Er hat bei der Realisierung von stillen Alt-Reserven keine Einkommenssteuern und Sozialabgaben zu entrichten
  • Nachteil: differenzierte Gewinnermittlung für Alt- und Neu-Gesellschafter
Einkauf in den Gewinnanspruch und in die stillen Reserven der Gesellschaft
  • Für Alt-Gesellschafter:
    • Einkauf des Neu-Gesellschafters in stille Reserven durch Barabfindung der Alt-Gesellschafter oder Gutschrift auf deren Privatkonto bei der Gesellschaft
    • Steuerbarer Kapitalgewinn
      • Direkte Bundessteuer
      • Einkommenssteuer
      • Sozialabgaben AHV/IV/EO
  • Für Neu-Gesellschafter: Keine Steuerfolgen
  • Vorteile:
    • keine Schattenrechnungen
    • keine komplizierten Gewinnermittlungen
    • abgesehen vom Anteil identische Einkommenssteuerwerte bezüglich Gesellschaft.
niedrigerer Gesellschaftsanteil

Es gelten die hievor dargelegten Regeln des Gesellschafterwechsels mit identischer Beteiligung.

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