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Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf

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Kaufsgegenstand

Rechtsgebiet:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Stichworte:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession), die sich wiederum in ein Verpflichtungsgeschäft (signing) und ein Verfügungsgeschäft (closing) unterteilt, verlangt zunächst eine Substantiierung der zu übertragenden Gegenstände nach Art, Anzahl und Wert. Die blosse Angabe von Sachgesamtheiten genügt rechtlich nicht.

Inventarzwang für alle Einzelrechtsnachfolgen

Ein solches Inventar ist für alle 3 Arten Übertragungsformen zwingend:

  • Fahrniskaufvertrag (oft Verweis auf das Inventar im Anhang)
  • Vermögensübergang (Geschäftsübertragung) nach OR 181
  • Vermögensübertragung nach FusG 69 ff.

Aktivenübernahme

Beim Fahrniskauf sind sämtliche zu übertragenden Gegenstände nach Art, Anzahl und Wert in einem Inventar aufzulisten. Dabei wird neben der örtlichen Angaben folgende Struktur gewählt:

Vorzugs- und Nebenrechte wie Pfandrecht oder Bürgschaft gehen mit der Hauptforderung an den Erwerber über.

Passivenübernahme

Die Übernahme von Passiven geschieht auf dem Weg der sog. Schuldübernahme und setzt für eine befreiende Wirkung zugunsten des vorhergehenden Schuldners die Zustimmung des oder der Gläubiger(s) voraus.

Dauerschuldverhältnisse

Soll nicht nur Vermögen, sondern auch ein laufender Betrieb übernommen werden, erfordert die Einzelrechtsnachfolge auch sog. Vertragsübertragung vom bisherigen Rechtsträger auf den neuen. Zu denken ist vor allem an:

Hängige Prozesse

Für die Frage, ob und inwieweit Gegenstände bei hängigen Prozessen übertragen werden dürfen, ist die massgebende Prozessordnung (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung) zu konsultieren.

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