Allgemeines
Eine Vendor initiated Due Diligence gibt dem Aktienverkäufer ein aktuelles und realistisches Bild über sein Unternehmen. Es stellt dem Aktienverkäufer zudem die rechtzeitige Auskunfts- und Verkaufsbereitschaft sicher.
Begrifflichkeiten
Verkäufer Due Diligence = Vendor Due Diligence (VDD)
Käufer Due Diligence = Investor Due Diligence (IDD).
VDD-Elemente
Die VDD umfasst:
- alle Elemente der „Investor-DD“
- Dokumentation für die Käufer-DD (Data-Raum)
- Auskünfte des Verkäufers an den Käufer.
Judikatur
- BGer 4A_445/2019 vom 18.02.2020 (Zur Haftung beim Share Deal)
- BGE 107 II 419, Erw. 1 (Anwendung der Fahrnisverkaufsregeln bei Unternehmenskauf als Share Deal)
- BGE 108 II 102, Erw. 2a (Haftung nur bei Zusicherung)