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Unternehmensnachfolge

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Im Todesfall

Rechtsgebiet:
Unternehmensnachfolge
Stichworte:
Unternehmensnachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übergabe in der Erbteilung nach dem Tod des bisherigen Patrons

Die Grundlagen einer Familienlösung im Todesfall können nicht unterschiedlicher sein:

  • Personell
    • der Nachfolger ist bestimmt
    • der Nachfolger ist nicht bestimmt
  • organisatorisch
    • der Nachfolger ist bereits im Unternehmen tätig
    • der Nachfolger ist nicht im Unternehmen tätig
  • rechtlich
    • der Nachfolger hat ein Teilungsvorrecht auf die Unternehmensaktien und es besteht im Falle einer Personengesellschaft eine Fortsetzungs-, Eintritts- oder Abfindungsklausel
    • der Nachfolger hat kein Teilungsvorrecht und muss alle Miterben motivieren, ihm in der Erbteilung die Unternehmensaktien zuzuweisen bzw. sich mit diesen über den Unternehmenswert einigen
  • finanziell
    • der Nachfolger ist mit einer max. verfügbaren Erbquote eingesetzt, ev. ist er gar Begünstigter einer Pensionskassen- und/oder Lebensversicherungsleistung auf das Leben des Unternehmers
    • der Nachfolger kann sich nur auf sein gesetzliches Erbrecht berufen

Hat der Unternehmer vor seinem Ableben personell, organisatorisch, rechtlich und finanziell für den Ablebensfall die Weichen gestellt, ist dies sicher wesentlich besser, als ein Abschied ohne jegliche Klärung.

Die Familienlösung im Todesfall

Vorteile

  • Wenige, meistens nur für abgetretenen Unternehmer (kein Aufwand/Gerangel um seine Nachfolge)
  • Bei fehlender letztwilliger Nachfolgeregelung:
    • Gutes Einvernehmen im Notfall schweisst Erben zusammen (Selbstkonstituierung)
    • „kapitalmässige“ Poolung möglich (Achtung: fortgesetzte Erbengemeinschaft und Unternehmertum > siehe Tipps unten) / Konsolidierung mit „lebenszeitigen“ Organisationsmitteln zu empfehlen
  • Vorhandene letztwillige Nachfolgeregelung:
    • Letztwillige Berufung des Nachfolgers / vermutlich Führung und Eigentum31 ident
    • Schnelle Erbteilung zu empfehlen (Risiko, dass die übergangenen Nachkommen alle Mittel ausschöpfen (ev. Formkritik, Herabsetzung, Ausgleichung, Anfechtung Unternehmensbewertungs-Formel etc.) > Erbenvertretung etc. (siehe Tipps unten)

Nachteile

  • Notfall! Man bereut, den Unternehmer nicht zur lebzeitigen Nachfolgeregelung aufgefordert zu haben! Sofern der Nachfolger nicht bereits als Arbeitnehmer im Unternehmen tätig ist und kein Management vorhanden ist, kann eine Führungsvakanz entstehen.
  • Bei fehlender letztwilliger Nachfolgeregelung:
    • Zerstrittene Erben produzieren meistens ein Desaster
    • Kapital und Führungsanspruch nur ident, wenn die Ehefrau oder 1 Nachkomme Nachfolger
    • Nachkomme als Nachfolger hat je nach Anzahl Geschwister kleinen Kapitalanteil / überlebender Ehegatte bestimmt massgeblich (wegen Hauptanspruch aus Ehegüter- und Erbrecht)
  • Vorhandene letztwillige Nachfolgeregelung:
    • Beste Variante für eine Familienlösung im Todesfall, oft aber schlechter als eine lebzeitige Nachfolge.

Tipps

  • Unterbliebene Bildung eines Privatvermögens führt dazu, dass die Miterben in der Erbteilung nicht aus den privaten Mitteln abgefunden werden können > sie müssen in die Unternehmensnachfolge eingebunden werden > Zuweisung von Aktien an alle Erben / Minderheitenregelung und Aktionärbindungsvertrag / ev. Bildung einer Erbenholding
  • Ehevertrag und Testamentserrichtung, besser Erbvertrag (unter Einbezug der Pflichtteilserben)
  • Teilungsvorrecht für Nachfolger
  • Ernennung eines Willensvollstreckers
  • Vollmacht über den Tod hinaus zG Willensvollstrecker oder zG überlebenden Ehegatten
  • Erbenvertreter (einvernehmlich bestimmen oder durch Richter einsetzen lassen)
  • Wahl eines CEO für das Unternehmen durch Erbengemeinschaft zB als Aktionärin oder als Stammanteilinhaberin, ev. durch Erbenvertreter
  • Ist der Unternehmer verschollen (zB Tsunami-Opfer/verzögerte Erbenfeststellung/keine GV und damit keine VR-Wahlen): Unternehmen sollte durch Vormundschaftsbehörde Beistand bestellen lassen
  • Grundsatz „nur 1 Nachfolger“ gilt auch hier (die allg. Prinzipien „Meistbegünstigung“ und allg. „Teilungsvorrecht“ reichen für ein Zuweisungsbegehren des überlebenden Ehegatten aus, um die Nachfolge des Unternehmers anzutreten/Erbteilung trotzdem notwendig)
  • Keine unfaire Behandlung der Miterben im Erbteilungsfalle
  • Latente Steuern bei Erblasser und im Unternehmen beachten
  • Bei fehlender letztwilliger Nachfolgeregelung:
    • Ehefrau ist potentielle Nachfolgerin, wenn Nachfolge personell und finanziell nicht gesichert
    • Fortgesetzte Erbengemeinschaft zulässig (Achtung Steuerrisiken, vor allem wenn der Unternehmer sein Unternehmen als Einzelfirma oder Personengesellschaft [ohne Fortführungsregelung] organisiert hatte)
  • Vorhandene letztwillige Nachfolgeregelung:
    • Nachfolger max. verfügbare Erbquote zukommen lassen
    • Lebensversicherung zG Nachfolger, ev. sogar BVG-Ansprüche einbeziehen
    • Schnelle Erbteilung

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Sind mehrere Erben zu befriedigen, kommt es vor allem auf deren Kompromissbereitschaft an. Es ist das offene Gespräch mit allen Beteiligten zu suchen und das Verständnis zu bilden, dass der Unternehmenswert bzw. das Unternehmervermögen selten gerecht aufgeteilt werden kann, ohne das Unternehmen auszuhöhlen oder überzustrapazieren.

Die spätere Veräusserung aus dem Nachlass an einen Dritten ist möglich: Es gelten die Regeln des Verkaufs an einen Dritten, wobei je nach Rechtsform des Unternehmens eine Beurteilung der anfallenden Steuern und Sozialabgaben vorzunehmen ist.

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31 Nur wenn eine Meistbegünstigung des Nachfolgers organisiert ist bzw. der Nachfolger Begünstigter einer Lebensversicherung ist

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