- Einbezug der übrigen Nachkommen un des Ehegatten (bei der familieninternen Nachfolge)
- Obwohl der Unternehmer weder zu Rechenschaft noch zum Beizug der übrigen Nachkommen verpflichtet ist, kann es sich als nützlich erweisen, die Ehefrau59und die übrigen Kinder in die (lebzeitige oder letztwillige) Rechtsgeschäftssache einzubinden:
- Genehmigung des Abtretungspreises (bei lebz. Nachfolge) bzw. des Anrechnungswertes (bei letztwilliger Nachfolge).
- Anerkennung der Dispensation von der Ausgleichungspflicht bzgl. Eines allenfalls zwischen Vertragsabschluss bzw. Verfügung von Todes wegen und Erbgang eintretenden Mehrwertes / Verzicht auf die Erhebung einer Ausgleichs– bzw. Herabsetzungsklage.
- Obwohl der Unternehmer weder zu Rechenschaft noch zum Beizug der übrigen Nachkommen verpflichtet ist, kann es sich als nützlich erweisen, die Ehefrau59und die übrigen Kinder in die (lebzeitige oder letztwillige) Rechtsgeschäftssache einzubinden:
- Vereinbarung von Bewertungsvorschriften.
- Abrede von Abfindungsmodalitäten.
Weiterführende Informationen
59 Es gibt verschieden Gründe, den Ehegatten auch einzubeziehen, zB.
- Aufschub oder Abrechnung der Mehrwertanteile des Ehegatten nach ZGB 206 und 208
- Die Erben des Ehegatten könnten sonst noch über den Nachlass Ausgleichung oder Herabsetzung verlangen.
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