Einleitung
Die Zwangsvollstreckung von Urheberrechten und Urheberrechtsverträgen (nicht vollzogene rechtsübertragende Urheberrechtsverträge, Lizenzeinräumungen etc.) ist zulässig und möglich, wirft aber wegen der zu berücksichtigenden Normenvielfalt (materielles Recht, Zwangsvollstreckungsrecht und Immaterialgüterrecht) etliche Probleme auf.
Zwangsvollstreckungsarten
Für die Zwangsvollstreckung auch von Urheberrechten sind die folgenden beiden Exekutionsarten zu beachten :
- Spezialexekution
- Grundsätzliches
- Bei der Spezialexekution (Einzelbefriedigung) wird nur soviel Vermögen gepfändet, wie zur Deckung der Forderung des einzelnen betreibenden Gläubigers erforderlich ist
- Weitere Detailinformationen
- Grundsätzliches
- Generalexekution
- Grundsätzliches
- Bei der Generalexekution (Gesamtbefriedigung) wird das ganze schuldnerische Vermögen zur Deckung der Ansprüche aller Gläubiger in Beschlag genommen und verwertet
- Weitere Detailinformationen
- Grundsätzliches
Ablauf Betreibungsverfahren
- Schema unter Pfändung
Ablauf Konkursverfahren
- Schema unter Konkurs
Zeitlicher Ablauf
Die Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist abhängig davon, ob es sich um eine Spezialexekution oder Generalexekution handelt, ob der Schuldner Widerstand leistet, wie die Verfahrensbehandlung erfolgt und welchen Prämissen die Verwertung steht (Versteigerung (Gant), Freihandverkauf und insbesondere Nachfrage nach dem Verwertungssubstrat, hier ein oder mehrere Urheberrechte).
Urheberrechte als Verwertungsgegenstand
Urheberrechte sind Aktiven und entsprechend Art und Umfang zu einem möglichst hohen Erlös zu verwerten.
Urheberrechtsverträge im Konkurs
Abgesehen von Ausnahmen erfolgt nach schweizerischem Recht keine automatische Vertragsauflösung :
Bei den Urheberrechtsverträgen ist zu differenzieren nach:
- Gegenstand
- Rechtsübertragende Urheberrechtsverträge (Urheberrechtsverkauf)
- Obligatorische Rechte einräumende Verträge (Lizenzverträge)
- Ausgestaltung
- Austauschverhältnisse
- Dauerschuldverhältnisse
Weiter ist das Verhalten der Konkursverwaltung – Verfahrensdurchführung vorausgesetzt – entscheidend : Will die Konkursverwaltung in den vorbestandenen Vertrag eintreten und das Verhältnis als Massaschuld – mit allen Rechten und Pflichten – fortsetzen, oder nicht eintreten, was die (aufrechtstehende) Gegenpartei zwingt, ihre Ansprüche als Konkursforderung zur Kollokation anzumelden.
Weitere Detailinformationen zum Wahlrecht der Konkursverwaltung (Eintritt oder Nichteintritt nach SchKG 211) finden Sie unter :
Bei Dauerschuldverhältnissen im Konkurs ist eine differenzierte Beurteilung notwendig :
Einzelfallbeurteilung
Die Verwertung von Urheberrechten ist – wie einleitend festgehalten – komplex und sehr individuell, weshalb tiefergehende Beurteilungen nur im konkreten Einzelfall möglich sind.
Gesetzestexte
Art. 18 URG Zwangsvollstreckung
Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 10 Absätze 2 und 3*) sowie in Artikel 11**) genannten Rechte, soweit der Urheber oder die Urheberin sie bereits ausgeübt hat und das Werk mit der Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bereits veröffentlicht worden ist.
*) Werkverwendung
**) Werkintegrität
Literatur
- REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 333 ff.—