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Urheberrecht / Copyright

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Zwangsvollstreckung

Rechtsgebiet:
Urheberrecht / Copyright
Stichworte:
Copyright, geistiges Eigentum, Urheberrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Zwangsvollstreckung von Urheberrechten und Urheberrechtsverträgen (nicht vollzogene rechtsübertragende Urheberrechtsverträge, Lizenzeinräumungen etc.) ist zulässig und möglich, wirft aber wegen der zu berücksichtigenden Normenvielfalt (materielles Recht, Zwangsvollstreckungsrecht und Immaterialgüterrecht) etliche Probleme auf.

Zwangsvollstreckungsarten

Für die Zwangsvollstreckung auch von Urheberrechten sind die folgenden beiden Exekutionsarten zu beachten :

  • Spezialexekution
    • Grundsätzliches
      • Bei der Spezialexekution (Einzelbefriedigung) wird nur soviel Vermögen gepfändet, wie zur Deckung der Forderung des einzelnen betreibenden Gläubigers erforderlich ist
    • Weitere Detailinformationen
  • Generalexekution
    • Grundsätzliches
      • Bei der Generalexekution (Gesamtbefriedigung) wird das ganze schuldnerische Vermögen zur Deckung der Ansprüche aller Gläubiger in Beschlag genommen und verwertet
    • Weitere Detailinformationen

Ablauf Betreibungsverfahren

Ablauf Konkursverfahren

Zeitlicher Ablauf

Die Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist abhängig davon, ob es sich um eine Spezialexekution oder Generalexekution handelt, ob der Schuldner Widerstand leistet, wie die Verfahrensbehandlung erfolgt und welchen Prämissen die Verwertung steht (Versteigerung (Gant), Freihandverkauf und insbesondere Nachfrage nach dem Verwertungssubstrat, hier ein oder mehrere Urheberrechte).

Urheberrechte als Verwertungsgegenstand

Urheberrechte sind Aktiven und entsprechend Art und Umfang zu einem möglichst hohen Erlös zu verwerten.

Urheberrechtsverträge im Konkurs

Abgesehen von Ausnahmen erfolgt nach schweizerischem Recht keine automatische Vertragsauflösung :

Bei den Urheberrechtsverträgen ist zu differenzieren nach:

  • Gegenstand
    • Rechtsübertragende Urheberrechtsverträge (Urheberrechtsverkauf)
    • Obligatorische Rechte einräumende Verträge (Lizenzverträge)
  • Ausgestaltung
    • Austauschverhältnisse
    • Dauerschuldverhältnisse

Weiter ist das Verhalten der Konkursverwaltung – Verfahrensdurchführung vorausgesetzt – entscheidend : Will die Konkursverwaltung in den vorbestandenen Vertrag eintreten und das Verhältnis als Massaschuld – mit allen Rechten und Pflichten – fortsetzen, oder nicht eintreten, was die (aufrechtstehende) Gegenpartei zwingt, ihre Ansprüche als Konkursforderung zur Kollokation anzumelden.

Weitere Detailinformationen zum Wahlrecht der Konkursverwaltung (Eintritt oder Nichteintritt nach SchKG 211) finden Sie unter :

Bei Dauerschuldverhältnissen im Konkurs ist eine differenzierte Beurteilung notwendig :

Einzelfallbeurteilung

Die Verwertung von Urheberrechten ist – wie einleitend festgehalten – komplex und sehr individuell, weshalb tiefergehende Beurteilungen nur im konkreten Einzelfall möglich sind.

Gesetzestexte

Literatur

  • REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 333 ff.—

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