LAWINFO

Verlagsvertrag

QR Code

Konkurs

Rechtsgebiet:
Verlagsvertrag
Stichworte:
Verlag, Verlagsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird über das Vermögen einer Verlagsvertragspartei der Konkurs eröffnet, ist wie folgt zu differenzieren:

Konkurs des Verlegers

  • Gesetzliche Grundlagen
    • Verlagsrecht
      • OR 392 Abs. 3 (lex specialis)
    • Urheberrecht
      • URG 18
    • OR Allgemeiner Teil (AT)
      • die Norm von OR AT, OR 83, gilt – trotz OR 392 Abs. 3 – auch für den Verlagsvertrag
    • Konkursrecht
      • SchKG 197 ff.
      • SchKG 211
  • Beendigungsrecht bei Nichtsicherstellung
    • Gerät der Verleger in Konkurs, kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für die Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Vertragsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird (vgl. OR 392 Abs. 3)
      • =   Sonderregelung, die dem Verlaggeber die Möglichkeit zur Ersatzvornahme – entgegen OR 98 Abs. 1 – ohne besondere Bewilligung des Richters gibt
    • Recht des Verlaggebers zum Wechsel des Verlegers, wenn ihm für die bei Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten keine Sicherheit geleistet wird
    • Unklarheit über die Tragweite der Norm, vgl. HILTY RETO M., a.a.O., N 7 zu OR 392)
  • Eintritt oder Nichteintritt in den Verlagsvertrag
    • Eintritts- und Weiterführungsrecht der Konkursverwaltung
      • Die Konkursverwaltung hat gestützt auf SchKG 211 Abs. 2 das Recht, nicht aber die Pflicht, in den vorbestandenen Verlagsvertrag einzutreten und diesen zu erfüllen
      • Der Vertragseintritt der Konkursverwaltung macht die Verpflichtungen zu Massaschulden, so auch die Sicherstellungspflicht nach OR 392 Abs. 3, die sie vorab zu erfüllen hat
    • Weiterführungs- und Verwertungsrecht der Konkursverwaltung
      • Konkursverwaltung kann – nach Eintritt im Sinne von SchKG 211 und Sicherstellung nach OR 392 Abs. 3 – das Vertragsverhältnis weiterführen oder gar auf einen anderen Verleger übertragen
    • Weitere Detailinformationen
  • Konkursinventar
    • Inventarpflicht
      • Aufnahme von Werken nebst anderem Betriebsvermögen
      • Abklärung, wer „Rechteinhaber“ ist
    • Beendigungsrecht gibt kein Aussonderungsrecht
      • Das Beendigungsrecht bewirkt aber nicht, dass der Verlaggeber ein Aussonderungsrecht im Sinne von SchKG 242 an bereits hergestellten Werkexemplaren hätte; bereits hergestellte Werkexemplare sind Eigentum der Konkursmasse
    • Rückfall des Urheberrechts
      • Die Verlagsvertragsbeendigung nach OR 392 Abs. 3 bzw. OR 83 bewirkt, dass das Urheberrecht an den Verlaggeber zurückfällt
    • Weitere Detailinformationen
  • Kollokation der Forderungen (Schulden des Verlages)
    • Geltendmachung der Forderungen durch die Gläubiger, u.a. durch den Verlaggeber (vgl. aber OR 392 Abs. 3)
      • zB Honorar-Forderungen
      • zB Tantieme-Ansprüche
    • Weitere Detailinformationen
  • Verwertung
    • Die Konkursverwaltung kann, wie oben erwähnt, – nach Eintritt im Sinne von SchKG 211 und Sicherstellung nach OR 392 Abs. 3 – das Verlagsverhältnis weiterführen oder gar auf einen anderen Verleger übertragen
      • Hiezu bedarf es grundsätzlich keiner Zustimmung des Verlaggebers
      • Der Konkursverwaltung ist indessen empfohlen, zusätzlich und vor der Verwertung abzuklären, wer genau „Rechteinhaber“ ist
  • Verteilung
    • Der Verwertungserlös ist nach Deckung der Konkurskosten und Massaschulden nach Rang, Bestand und Höhe der im Kollokationsplan zugelassenen Konkursforderungen zu verteilen

Konkurs des Verlaggebers

  • Grundlagen
    • Verlagsrecht
      • Das Gesetz regelt diesen Fall nicht als Grund für die Beendigung des Verlagsverhältnisses
    • Urheberrecht
      • URG 18
    • Konkursrecht
      • SchKG 197 ff.
      • SchKG 211
  • Natürliche Person als Verlaggeber
  • Juristische Person als Verlaggeber
    • Es gibt heute auch Unternehmen, die mit Fachpersonal Verlagswerke produzieren
    • Die Regeln über Kompetenzstücke von SchKG 92 sind hier nicht anwendbar
  • Eintritt oder Nichteintritt in den Verlagsvertrag
    • Die Konkursverwaltung hat gestützt auf SchKG 211 Abs. 2 das Recht, nicht aber die Pflicht, in den vorbestandenen Verlagsvertrag einzutreten und diesen zu erfüllen
      • Dieses Recht erscheint bei angefangenen linguistischen Werken insofern theoretisch, da die Konkursverwaltung nicht in der Lage ist, die Autorenleistung selber zu erbringen; sie wird daher meistens – stillschweigend – nicht in den Verlagsvertrag eintreten
    • Der Vertragseintritt der Konkursverwaltung macht die Verpflichtungen zu Massaschulden, die sie vorab zu erfüllen hat
    • Weitere Detailinformationen
  • Konkursinventar
    • Inventarpflicht
      • Aufnahme von Werken nebst anderem Vermögen
      • Berücksichtigung allfälliger Urheberrechtsabtretungen an Dritte, zB an den Verlag (vgl. auch URG 18)
      •  
    • Weitere Detailinformationen
  • Kollokation der Forderungen (Schulden des Verlaggebers)
    • Geltendmachung der Forderungen durch die Gläubiger
    • Weitere Detailinformationen
  • Verwertung
    • Beschränktes Wahlrecht der Konkursverwaltung
      • Wie oben erwähnt, hat auch im Konkurs des Verlaggebers die Konkursverwaltung das Recht zur Realerfüllung gemäss SchKG 211 Abs. 2; die Möglichkeit zur Realerfüllung kann beschränkt sein, als ein Einbezug des Werkes in die Zwangsverwertung nur innerhalb der Schranken von URG 18 möglich ist und, dass diesfalls auch die Realerfüllung aus der Konkursmasse entfällt (vgl. REUTTER MARK A., a.a.O., S. 425)
    • Fertige, verlegte Werke
      • Normaler Aktivanspruch
      • Beachtung einer allfälligen Urheberrechtsabtretung an einen Dritten, zB an den Verlag (vgl. auch URG 18)
    • Angefangene Arbeiten
      • Das angefangene Manuskript dürfte in den wenigsten Fällen verwertbar sein (vgl. auch URG 18), weshalb die Konkursverwaltung voraussichtlich nicht in den Verlagsvertrag eintreten wird (vgl. SchKG 211)
        • gleichwohl ist die Konkursverwaltung zur Inventaraufnahme verpflichtet
        • Es empfiehlt sich hinsichtlich Verwertbarkeit und Bewertung im konkreten Einzelfall eine genaue Analyse vorzunehmen
      • Es sind folgende Varianten denkbar, wobei eine Zwangsverwertung nur innerhalb der Schranken von URG 18 möglich sein kann:
        • Verlag erwirbt die angefangene Arbeit
        • Verlaggeber (natürliche Person)
          • bezahlt – auf neue Rechnung – einen Erinnerungswert an die Konkursmasse, damit er die angefangenen Arbeiten nach der Konkurseröffnung weiterverwenden darf
          • darf mit Zustimmung der Konkursverwaltung die angefangene weiterbearbeiten und sich seine Arbeit auf neue Rechnung abgelten lassen
          • hat in beiden Fällen mit dem Verlag einen neuen Verlagsvertrag zu schliessen
        • Selbstverfolgung der Ansprüche (SchKG 260),
          • wenn eine Abtretung der Ansprüche aus dem Verlagsvertrag an die Gläubiger opportun ist
          • Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich
  • Verteilung
    • Der Verwertungserlös ist nach Deckung der Konkurskosten und Massaschulden nach Rang, Bestand und Höhe der im Kollokationsplan zugelassenen Konkursforderungen zu verteilen

Gesetzestexte

Literatur

  • HILTY RETO M., BSK, OR I, N 6 f. zu OR 392
  • TROLLER ALOIS, Zürcher Kommentar, N 14 zu OR 392
  • TROLLER ALOIS, Internationale Zwangsverwertung und Expropriation von Immaterialgütern, Basel 1955
  • TROLLER KAMEN, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, Basel 2001
  • HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 103
  • REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 333 ff., insbesondere S. 423 ff. (Konkurs des Verlegers) und S. 425 ff. (Konkurs des Verlaggebers)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.