Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (StGB 152)
Der Täter erstattet in leitender Position einer Unternehmung in öffentlichen Mitteilungen, Berichten oder Vorlagen an die Gesellschafter unwahre oder unvollständige Angaben. Diese Angaben müssen geeignet sein, bei den Adressaten der Publikationen eine schädigende Vermögensverfügung zu veranlassen (z.B. Kauf von Aktien der betreffenden Publikumsgesellschaft).
Handelt es sich beim Tatmittel um eine Urkunde, was oftmals der Fall ist, macht sich der Täter sowohl nach diesem Delikts wie auch nach dem Urkundendelikt (meist Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung nach StGB 251 Ziff. 1 Abs. 1 oder Abs. 2) strafbar.
Unwahre Angaben über gegenüber Handelsregisterbehörden (StGB 153)
Diesen Straftatbestand erfüllt, wer ein Handelsregisteramt zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine Tatsache verschweigt, die in das Handelsregister einzutragen wäre (z. B. Unterlassen einer Meldung der Bestellung oder Absetzung der Revisionsstelle).
Unwahre Angaben können auch durch Einsatz gefälschter Urkunden erfolgen. Werden dem Handelsregisterführer gefälschte Urkunden vorgelegt, macht sich der Täter sowohl wegen StGB 153 wie auch wegen des Urkundendelikts zu bestrafen.
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (StGB 163)
Durch eine Handlung beliebiger Art (Beseitigung, Verheimlichung, Vortäuschung von zusätzlichen Schulden) vermindert ein Schuldner in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren sein Vermögen zum Schein, um es der Pfändung bzw. dem Konkursbeschlag zu entziehen.
Die Täuschungshandlung kann auch durch eine Fälschung von Urkunden erfolgen. Auch hier wäre der Täter sowohl wegen StGB 163 als auch wegen des Urkundendelikts zu bestrafen, was sich straferhöhend auswirken kann.
Eschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrages (StGB 170)
Bei diesem Tatbestand täuscht ein Schuldner durch eine Handlung beliebiger Art seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde über seine Vermögenslage.
Stellt die Täuschungshandlung ein Urkundendelikt dar, ist der Täter sowohl nach StGB 170 wie auch für das Urkundendelikt zu bestrafen.
Geldfälschungsdelikte (StGB 240 ff.)
Geldfälschungsdelikte sind keine Spezialfälle der Urkundendelikte, sondern eigenständige Delikte. Nach diesen Bestimmungen macht sich strafbar, wer Metall-, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie dann als echte Zahlungsmittel in Umlauf zu bringen. Da es sich beim Tatobjekt um vermeintliche Zahlungsmittel in Papier- oder Metallform handelt, sind diese Straftatbestände ausschliesslich anwendbar.
Urkundendelikte nach StGB 251 ff. kommen subsidiär nur dann zur Anwendung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines Geldfälschungsdelikts nicht gegeben sind.
Falsches Zeugnis / Falsches Gutachten (StGB 307)
Nach StGB 307 macht sich strafbar, wer in einem Prozess als ein von einem Richter beigezogener Sachverständiger ein inhaltlich falsches Gutachten abgibt.
Da ein Gutachten auch eine Urkunde darstellt, macht er sich zusätzlich auch eines Urkundendelikts (Falschbeurkundung, StGB 251) strafbar.
Steuerstrafrecht
Die Spezialbestimmungen des Steuerstrafrechts (z. B. DBG 186, StHG 59, MWSTG 86) gehen den Urkundendelikten vor, wenn mit der Herstellung oder Gebrauch einer gefälschten Urkunde ausschliesslich die Begehung eines Steuerdelikts bezweckt wird.
Beabsichtigt der Täter hingegen, die gefälschten Urkunden nicht nur für steuerliche, sondern auch für andere Zwecke einzusetzen, kommt neben dem entsprechenden Steuerdelikt auch das Urkundendelikt zum Zug.
Bankenrecht
Das Bankengesetz enthält eine Strafbestimmung in BankG 46 Abs. 1 lit. k. Die ungenaue oder unvollständige Abfassung und Erstattung eines Bankenrevisionsberichtes fällt unter diese Spezialbestimmung, wenn der Revisor nur die bankenrechtliche Kontrolle umgehen will.
Verfolgt der Täter mit seinem Handeln auch andere Ziele oder zieht er eine andere Verwendung seines Berichts in Betracht, komm neben diesem bankenrechtlichen Spezialstraftatbestand auch ein Urkundenstraftatbestand zur Anwendung.