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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Exkurs: Buchführungsdelikte

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Buchführungsdelikte sind strafbare Handlungen, bei denen die Buchführung infolge Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz  den Vermögensstand nicht oder nicht vollständig wiedergegeben wird.

Gesetzliche Grundlage

Das Strafgesetzbuch enthält keinen in sich geschlossenen Katalog von Straftatbeständen gegen die Verletzung der Buchführungsflicht. Vielmehr gibt es zwei unsystematisch eingeordnete Strafbestimmungen, die diesen Sachverhalt erfassen und sanktionieren. Zu den Buchführungsdelikten zählen folgende Straftatbestände:

Die Strafnormen bezwecken die Sicherstellung einer steten und umfassenden Information über den Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse aller daran beteiligten Personen, insbesondere der Gläubiger. Buchführungsdelikte dienen oftmals auch als Mittel zur Begehung weiterer Delikte (z.B. Betrug, StGB 146),

Unterlassung der Buchführung (StGB 166)

Begriff

Der Schuldner verletzt die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist.

Gesetzliche Grundlage

Tatbestand

Täterschaft

Täter kann nur ein Schuldner sein. Zudem wird seine Konkursfähigkeit vorausgesetzt. Dies ergibt sich aus der im Gesetz umschriebenen Strafbarkeitsbedingung, dass nach der strafbaren Handlung gegen den Schuldner der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden sein muss.

Der Täter muss sodann die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung haben. Die gesetzlichen Pflichten zur ordnungsgemässen Buchführung und -aufbewahrung gehen aus den folgenden Bestimmungen hervor:

  • OR 558 I und OR 598 II für die Kollektivgesellschaft
  • OR 662 ff. für die Aktiengesellschafft
  • OR 805 für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • OR 856 für die Genossenschaft
  • OR 957 ff. (allgemeine Grundsätze der kaufmännischen Buchführung)

Gemäss Praxis des Bundesgerichts können die Revisionsstelle oder deren Organe nicht nach StGB 166 bestraft werden, da sie selbst nicht der Buchführungspflicht unterliegen (BGE 116 IV 26).

Hierzu ist allerdings zu unterscheiden:

Missachtet die aktienrechtliche Revisionsstelle das Unabhängigkeitsgebot (OR 728) und übernimmt sie Buchhaltungsarbeiten für die zu prüfende Gesellschaft, so ist sie als Dritte ebenfalls Täterin.

Gibt die „buchführende Revisionsstelle“ in Anmassung von Organisationspflichten des Verwaltungsrats trotz Mahnung an diesen über das Nichteinreichen oder verschleppte Einreichen von Belegen nicht umgehend ab und ergibt sich dadurch das Unterlassen der Buchführung, so ist sie als Dritte dem Schuldner als Täter gleichzustellen und nach StGB 166 zu betrafen.

Tathandlung

Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung ist ein Unterlassungsdelikt. Die Tathandlung besteht in der Verletzung der Buchführungspflicht. Entscheidend ist die Bestimmung von Sinn und Bedeutung der gesetzlich normierten Pflichten.

Die einzelnen Tatvarianten sind:

  1. Nichtführen / unvollständige Führung der Buchführung
    • Die vollständige Unterlassung der gesetzlich obliegenden Pflicht von OR 957 Abs. 1 und GeBüV liegt vor, wenn weder Hauptbuch noch Hilfsbücher geführt werden. Auch die unvollständige Buchführung fällt darunter.
    • Das blosse Sammeln und Aufbewahren von Unterlagen und Belegen reicht für die Buchführung nicht aus. Der Schuldner muss vielmehr fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge tätigen, sodass jederzeit durch blosses Ziehen der Bilanz die Vermögenslage des Geschäfts ermittelt werden kann (BGE 77 IV 66).
    • Auch die unvollständige Buchführung fällt darunter, namentlich wenn sie nicht ordnungsgemäss und damit mangelhaft erfolgt. Die strafbare Handlung kann auch in einem Verstoss gegen die Aufbewahrungspflicht bezüglich der Geschäftsbücher bestehen.
    • Die unterbliebene oder mangelhafte Buchführung muss stets zur Folge haben, dass der Vermögensstand des Schuldners nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist
  1. Nichtaufbewahren von Geschäftsbüchern
    • Unter StGB 166 fällt sodann das Nichtaufbewahren von Geschäftsbüchern. Eins solches Verhalten hat somit nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen, da eine Verletzung der dem Schuldner obliegenden Pflicht vorliegt.
    • Die Aufbewahrungspflicht wird durch die neuen Bestimmungen in OR 957 Abs. 5 sowie OR 962 und GebüV 2 und 5 ff. konkretisiert. Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Korrespondenz sind während zehn Jahren aufzubewahren.

Objektive Strafbarkeitsbedingung: Konkurseröffnung /Ausstellung Verlustschein

Der Schuldner macht sich nur strafbar, wenn es in der Folge zu einer rechtskräftigen Konkurseröffnung kommt oder ein rechtsgültiger (provisorischer oder definitiver) Verlustschein gegen ihn ausgestellt wird.

Ist der Schuldner nicht in Konkurs geraten oder wurde er mangels Aktiven wieder eingestellt bzw. ist gegen ihn kein Verlustschein ausgestellt worden, ist er nicht nach StGB 166, sondern nach StGB 325 zu bestrafen.

Siehe: Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (StGB 325)

Vorsatz

Erforderlich ist Vorsatz, d.h. das Wissen des Täters um seine Buchhaltungspflicht und die als mögliche Konsequenz ihrer Verletzung eintretende Verschleierung der Vermögenslage. Eine Verschleierungsabsicht ist allerdings nicht erforderlich.

Der Tatbestand der Falschbeurkundung geht allerdings vor, wenn die Buchführung zwar vollständig, aber falsch ist, wie z. B. bei unwahren Bilanzen.

Siehe: Urkundenfälschung

Sanktion

Die Unterlassung der Buchführung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (StGB 325)

Begriff

Nach dieser Strafnorm macht sich strafbar, wer der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt.

Gesetzliche Grundlage

Tatbestand

Täterkreis und Tathandlung

Der Täterkreis beschränkt sich auf Personen, die verpflichtet sind, ihre Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen und deshalb nach OR 957 eine Buchführungspflicht trifft. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften umschreibt StGB 326 die hierfür Verantwortlichen.

Die Bücher müssen gemäss OR 957 „ordnungsgemäss“ sein. Dazu gehört die Einhaltung der Vorschriften über die Bilanzgrundsätze von OR 958 – 961.  Die strafbare Handlung besteht darin, dass der der Pflichtige entweder gar nicht Buch führt oder dies in mangelhafter Weise tut.

Nach StGB 325 Abs. 2 machen sich die gleichen Personen strafbar, wenn sie der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren, nicht nachkommen. Diese Pflicht wird in OR 962 aufgestellt und präzisiert.

Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden sind und die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist.

Vorsatz

Strafbar ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Nichterfüllung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht. Zu denken ist z. B. an Fälle, in denen sich die Verantwortlichen nicht ausreichend über die Erfordernisse einer ordnungsgemässen Buchführung informieren, den Überblick über die zu verbuchenden Vorfälle verlieren oder Unterlagen und Belege verlegen.

Sanktion

Beim Straftatbestand von StGB 325 handelt es sich um eine Übertretung, die nicht mit Freiheits- oder Geldstrafe, sondern mit Busse sanktioniert wird. Anders als bei Verbrechen und Vergehen haben Übertretungen keinen Strafregistereintrag zur Folge.

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