Rechnungen haben grundsätzlich keinen Urkundencharakter, da sie nur eine Parteibehauptung darstellen. Sie erklären lediglich, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in Höhe des Rechnungsbetrags geltend macht.
Damit Rechnungen als strafrechtlich relevante Urkunden gelten, bedarf es eines besonderen Vertrauens, welches durch besondere Umstände gerechtfertigt sein muss. Dies ist der Fall, wenn sie als Bestandteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers erscheint und Grundlage für die Verbuchung des betreffenden Geschäftsvorfalls in der Buchhaltung bildet.
Neueste Rechtsprechung (BGE 6B.571/2011)
Rechnungen gelten bereits dann als Buchhaltungsbelege und damit als strafrechtlich relevante Urkunden, wenn der Aussteller der Rechnung mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten auf deren Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich falsche Rechnung erstellt, mit welcher die Buchhaltung verfälscht wird. Darunter fallen auch die sog. Gefälligkeitsrechnungen.