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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 110 StGB, Abs. 4

4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

Strafgesetzbuch Art. 251ff.: Urkundenfälschung

Art. 251 StGB: Urkundenfälschung

Art. 252 StGB: Fälschung von Ausweisen

Art. 253 StGB: Erschleichung einer falschen Beurkundung

Art. 254 StGB: Unterdrückung von Urkunden

Art. 255 StGB: Urkunden des Auslandes

Art. 256 StGB: Grenzverrückung

Art. 257 StGB: Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen

Strafgesetzbuch Art. 102: Verantwortlichkeit des Unternehmens

Art. 102 StGB

Strafprozessordnung Art. 112: Strafverfahren gegen Unternehmen

Art. 112 StPO

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