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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Erschleichung einer falschen Beurkundung

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung erreicht der Täter durch Täuschung, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet (Beglaubigung einer falschen Unterschrift oder einer unrichtigen Abschrift).

Gesetzliche Grundlage

Art. 253 StGB

Erschleichung einer falschen Beurkundung

Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,

wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Tatbestand

Tathandlung

Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet. Die Beurkundung muss gerade durch die Täuschung bewirkt worden sein (Kausalzusammenhang!), wobei kein arglistiges Verhalten vorausgesetzt ist. Einfache Unwahrheit genügt für die Strafbarkeit.

Der Beamte darf nicht im Wissen um die Unrichtigkeit der von ihm beurkundeten Erklärung handeln. Ist dies der Fall, würde er sich selbst eines Urkundendelikts strafbar machen (Urkundenfälschung im Amt, StGB 317).

Strafbar ist sowohl das Erschleichen einer Urkunde (StGB 253 Abs. 1) wie auch der Einsatz und Gebrauch einer durch Täuschung erschlichenen Urkunde (StGB 253 Abs. 2).

Beispiele
  • Falsche Kaufpreisangabe in einem Grundstückkaufvertrag
  • Falscher Eintrag im Luftfahrzeugregister
  • Wahrheitswidrige Angaben bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, die Einlagen stünden der Gesellschaft zur freien Verfügung (sog. Gründungsschwindel)

Vorsatz und Täuschungsabsicht

Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Täuschung des Beamten oder der Person öffentlichen Glaubens. Für die Strafbarkeit genügt es bereits, dass der Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit rechnet und die falsche Beurkundung dennoch in Kauf nimmt.

Zudem muss er in der Absicht handeln, mit der erschlichenen Urkunde einen Dritten zu täuschen. Für die Strafbarkeit genügt das Vorhandensein der Absicht – der Dritte muss nicht tatsächlich getäuscht worden sein.

Sanktion

Das Erschleichen einer falschen Beurkundung stellt ein Verbrechen dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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