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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Gebrauch einer gefälschten Urkunde

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Dieser Tatbestand sanktioniert den Gebrauch eine in strafbarer Weise hergestellten unechten oder unwahren Urkunde zu Täuschungszwecken.

Gesetzliche Grundlage

Art. 251, Ziff. 1 Abs. 2

Art. 251 StGB

Urkundenfälschung

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,

eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,

eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Tatbestand

Tathandlung

Die strafbare Handlung besteht darin, dass der Täter eine von ihm selber oder von einem anderen durch Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung erstellte, unechte und/oder unwahre Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr mit Dritten gebraucht.

Die Täuschung muss dabei nicht gelingen. Der Dritte muss die Urkunde nicht einmal zur Kenntnis nehmen. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn die Urkunde der zu täuschenden Drittperson zugänglich gemacht wird.

Beispiele
  • Publikation und Erläuterung einer inhaltlich falschen Bilanz an der Generalversammlung einer AG
  • Beilage gefälschter Urkunden zwecks Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung
  • Vorlage gefälschter Bankauszüge zur Erlangung eines Vermögensvorteils
  • Einreichung gefälschter Studienzeugnisse in Bewerbungsunterlagen

Vorsatz und Schädigungs- / Vorteilabsicht

Auch bei diesem Tatbestand muss der Täter vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich die Tatbestandselemente verwirklichen und die wesentlichen Umstände kennen sowie in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln. Nicht erforderlich ist, dass der Getäuschte geschädigt wurde oder der Täter tatsächlich einen Vorteil erlangt.

Sanktion

Auch dieser Tatbestand stellt ein Verbrechen dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

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