Art. 110 StGB, Abs. 4
4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
Strafgesetzbuch Art. 251ff.: Urkundenfälschung
Art. 251 StGB: Urkundenfälschung
Art. 252 StGB: Fälschung von Ausweisen
Art. 253 StGB: Erschleichung einer falschen Beurkundung
Art. 254 StGB: Unterdrückung von Urkunden
Art. 255 StGB: Urkunden des Auslandes
Art. 256 StGB: Grenzverrückung
Art. 257 StGB: Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen
Strafgesetzbuch Art. 102: Verantwortlichkeit des Unternehmens
Strafprozessordnung Art. 112: Strafverfahren gegen Unternehmen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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