Rechnungen wird nur dann Urkundencharakter zuerkannt, wenn sie Bestandteil der Buchhaltung sind. In einem solchen Fall ist eine strafbare Falschbeurkundung denkbar. Andernfalls liegt eine straflose schriftliche Lüge vor.
Allerdings kann das Ausstellen einer nicht bestehenden Pro-Forma-Rechnung ein unlauteres Verhalten und damit eine Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen. Täuschende Pseudo-Rechnungen können insbesondere den Tatbestand von UWG 3b i. V. m. UWG 23 erfüllen, da sie bei unbefangenen Drittadressaten den unlauteren Eindruck erwecken, dass ein Vertragsverhältnis besteht, wofür nun Rechnung gestellt wird.
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