Straf- und Zivilrichter sind verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, wenn ein erheblicher Tatverdacht für strafbares Verhalten besteht (für den Kanton Zürich: GOG ZH 167). Die Anzeigepflicht gründet aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip.
Die Verletzung der Anzeigepflicht kann nicht nur disziplinarische, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Würden Richter trotz vorhandenem Tatverdacht auf eine Strafanzeige verzichten, könnten sie sich der Begünstigung (StGB 305) strafbar machen.
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