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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Geschädigter

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Urkundendelikte schützen vorrangig die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit. Aber nicht nur:

Neueste Rechtsprechung

Das Bundesgericht entschied, dass durch Urkundendelikte auch private Geschäftsinteressen geschädigt werden können (BGE 6B_26/2012 vom 16.02.2012). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist dann möglich, wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes bildet. Dies ist oftmals beim Betrug (StGB 146) der Fall, da die beim Betrug vorausgesetzte Arglist oftmals durch eine Urkundenfälschung begründet wird.

Wird ein Dritter durch ein Urkundendelikt unmittelbar verletzt, gilt er als Geschädigter (StPO 115 Abs. 1). Als solcher kann er sich nach StPO 118 Abs. 1 als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen.

Der Geschädigte nimmt nicht automatisch die Stellung einer Partei ein (StPO 105). Zur Partei wird er erst, wenn er sich als Privatkläger konstituiert, d.h. ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (StPO 118).

Dem Privatkläger stehen dabei folgende Mitbestimmungs- und Kontrollrechte zu:

  • Akteneinsichtsrecht
  • Recht auf Zustellung von Verfügungen;
  • Beizug eines Rechtsbeistands;
  • Teilnahmerech an Verfahrens- und Untersuchungshandlungen (z. B. Zeugenverhör)
  • Teilnahme an Hauptverhandlung;
  • Stellung von Beweisanträgen
  • Äusserung zum Verfahren
  • Erheben der Strafklage und/oder Zivilklage:
    • mit der Strafklage wird die Strafverfolgung verlangt
    • mit der Zivilklage werden finanzielle Ansprüche geltend gemacht (Schadenersatz, Genugtuung)
  • Ergreifen von Rechtsmitteln gegen
    • Einstellung des Strafverfahrens
    • Nichtanhandnahme des Strafverfahrens
    • Strafurteil (v.a. bei Freispruch).

Achtung Kostenrisiko!

Die Strafbehörden können dem Privatkläger bei der einer Einstellung des Verfahrens oder bei einem Freispruch des Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegen (StPO 427 lit a.)!

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