Für das Strafverfahren gelten folgende Verfahrensgrundsätze, die von den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten im Umgang mit Beschuldigten zwingend zu beachten sind (StPO 3 – 11):
- Achtung der Menschenwürde und des Fairnessgebots
- Grundsatz von Treu und Glauben
- Verbot des Rechtsmissbrauchs
- Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligter
- Gewährung des rechtlichen Gehörs
- Richterliche Unabhängigkeit
- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
- Strafbehörden orientieren sich nur nach dem geltenden Recht
- Untersuchungsgrundsatz
- Abklärung aller für die Beurteilung von Tat und Täter bedeutsamen Tatsachen
- Gleichwertige Untersuchung der belastenden und entlastenden Umstände
- Anklagegrundsatz
- Gerichtliche Beurteilung einer Straftat nur bei Anklageerhebung mit genauer Sachverhaltsschilderung
- Anklageschrift bestimmt Prozessgegenstand
- Gebundenheit des Strafgerichts an die Anklageschrift
- Unschuldsvermutung
- Unschuld gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung (Grundsatz „in dubio pro reo“)
- Anklagebehörde obliegt der Schuldnachweis
- Anklagebehörde trägt Folgen der Beweislosigkeit
- Freie richterliche Beweiswürdigung
- Freie Beweiswürdigung des Strafgerichts
- Keine Hierarchie der Beweismittel
- Keine Liste zulässiger Beweismittel
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