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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Unterdrückung von Urkunden

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Unterdrückung von Urkunden (oder Urkundenunterdrückung) bedeutet das Verunmöglichen der Beweisführung durch Urkunden, um sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Gesetzliche Grundlage

Art. 254 StGB

Unterdrückung von Urkunden

1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Tatbestand

Tathandlung

Das strafbare Verhalten bei der Urkundenunterdrückung liegt darin, dass dem Berechtigten der Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung verunmöglicht wird. Für die Strafbarkeit wird deshalb vorausgesetzt, dass der Täter nicht alleine über die Urkunde verfügen darf.

Massgebend ist, wem der Beweiswert einer Urkunde gehört. Das muss nicht unbedingt der Eigentümer sein; der Beweiswert einer Urkunde kann auch einem Nichteigentümer zustehen. Unterdrückt der Eigentümer eine ihm gehörende Urkunde, kommt es darauf an, ob der Beweiswert nur ihm alleine zusteht. Dies ist bspw. nicht der Fall bei einer Urkunde, die in einem Prozess eingereicht wurde oder bei Geschäftsbüchern, bei denen im Streitfall nach OR 963 eine Editionspflicht besteht.

Die Tathandlung erfolgt entweder durch eine Einwirkung auf die Urkunde, wodurch deren Beweiseignung aufgehoben wird (Vernichten oder Beschädigen) oder indem dem Berechtigten der Zugriff auf die Urkunde entzogen wird (Entwenden oder Beiseiteschaffen). Dem Berechtigten muss der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel dauernd verunmöglicht werden. Die Nichterfüllung einer gesetzlichen Herausgabepflicht genügt für die Strafbarkeit nicht.

Praxisfälle

Urkundenunterdrückung bejaht:

  • Entfernung von Rechnungen aus der kaufmännischen Buchhaltung (BGE 118 IV 35)
  • Beseitigen von Urkunden aus den Geschäftsakten und Verwahren an einem unbekannten Ort (BGE 100 IV 23)
  • Herausreissen mehrerer Seiten aus einem Kassabuch und Erstellen einer korrigierten Abschrift (KGer GR, 08.12.1952)
  • Bei Computerurkunden:
    • Eingriffe, die ein Verschwinden oder Verstecken von Daten und damit einen Verhinderung auf deren Zugriff zur Folge haben
    • Beispiele: Austausch von Zugangscodes / Passwörtern

Urkundenunterdrückung verneint:

  • Vorenthaltung der Herausgabe einer Urkunde
  • Unterlassen der betriebsinternen Weiterleitung einer Urkunde (BGE 113 IV 70)
  • Nichterfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Herausgabepflicht.

Vorsatz und Vorteilsabsicht

Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. dem Berechtigten wissentlich und willentlich die Urkunde als Beweismittel entziehen.

Zusätzlich gefordert ist die Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich gerade daraus ergeben, dass dem Berechtigten die Urkunde entzogen wird und nicht etwa daraus, dass die Urkunde angeeignet wurde.

Sanktion / Strafverfolgung

Die Urkundenunterdrückung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Grundsätzlich wird sie von Amtes wegen verfolgt. Erfolgt sie zum Nachteil eines Angehörigen oder  Familiengenossen, wird sie nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt.

Angehörige sind:

  • Ehegatten
  • eingetragener Partner
  • Verwandte in gerader Linie
  • Adoptiveltern und Adoptivkinder
  • Geschwister (auch Halbgeschwister und Adoptivgeschwister)

Familiengenossen sind:

  • alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

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