Schrifturkunde
Als Schrifturkunde gilt jedes Schriftstück, das eine verständliche Erklärung verkörpert und zumindest für einen bestimmten Personenkreis als unmittelbar lesbares und verständliches System von Symbolen aufgefasst wird. Sie verkörpert eine aus sich selbst heraus verständliche Erklärung.
Die Art der Schrift spielt keine Rolle; es kommen alle Schriften in Betracht:
- Hand- und Maschinenschriften in den gängigen Sprachen
- Stenogramme
- codierte Texte
- historische Schriften
- Silbenschrift
- Geheimschrift (wenn zumindest eine Person diese entziffern kann)
Keine Schrifturkunden sind dagegen:
- Pläne
- Zeichnungen ohne Text
- akustische Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern wie Tonband, CD, Disketten
Beweiszeichen
Nach der Legaldefinition von StGB 110 Abs. 4 gelten auch Beweiszeichen als Urkunden, wenn sie bestimmt und geeignet sind, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen.
Beweiszeichen sind bildliche und symbolische Darstellungen, die mit einem anderen Gegenstand fest verbunden sind und von einem erkennbaren Aussteller eine auf den Gegenstand bezogene Aussage enthalten.
Beispiele
Beweiszeichen sind:
- Preisetiketten, Stempel und Strichcodes (sofern mit der Ware fest verbunden)
- Hersteller-, Marken- und Herkunftszeichen, Wareninformations- und –kontrollzeichen
Keine Beweiszeichen sind:
- automatische Zählwerke (Kilometerzähler im Auto)
- Nummerierungen, die ein Wiedererkennen erleichtern und der Identifizierung dienen (Motor-, Chassis-, Rahmen-, Fahrgestell- und Fabrikationsnummern bei Autos, Maschinen, etc.)
- Polizeikennzeichen und Kontrollschilder.
Computerurkunden
Computerurkunden stellen ursprünglich in Schriftform gekleidete Informationen dar, die von einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe von Computerprogrammen in nicht direkt visuell erkennbarer, codierter Form entgegen genommen und zum Zwecke der Verarbeitung, Speicherung oder Rückwandlung von Daten auf einem Datenträger aufgezeichnet werden. Sie müssen auf einem Datenträger aufgezeichnet und auf längerfristige Speicherung angelegt sein.
Öffentliche Urkunde
Nach der Legaldefinition von StGB 110 Abs. 5 handelt es sich bei öffentlichen Urkunden um Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktionen oder von Personen öffentlichen Glaubens (z. B. Notare) erstellt wurden.
Nicht als öffentliche Urkunden gelten solche, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden werden den inländischen Urkunden gleichgestellt (StGB 255), was für alle Urkundenstraftatbestände gilt.
Ob dabei eine Urkunde nach schweizerischem Rechtsverständnis vorliegt, beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
Fotokopie
Die Fotokopie eines Schriftstücks gilt als Urkunde, wenn die Fotokopie im Geschäftsverkehr als Ersatz des Originals anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegen gebracht wird wie dem Original.
Negativbeispiel
Der Fotokopie eines ärztlichen Rezepts für den Bezug von Medikamenten kommt nicht dieselbe Bedeutung wie dem Original zu. Die Kopie stellt somit keine Urkunde dar.
Telefax / Computerfax
Der Telefax (oder auch Fernkopie genannt) ist die Übertragung eines oder mehrerer Dokumente in Form eines in Linien und Pixel gerasterten Bildes über das Telefonnetz. Als Sender und Empfänger dienen dabei meistens analoge Faxgeräte. Faxe verschicken und empfangen kann man auch von und zu einem PC mittels Fax-Server und Modem (Computerfax).
Dem Telefax kommt Urkundencharakter zu, wenn das beim Absender fernkopierte Schriftstück ebenfalls Urkundencharakter aufweist. Es handelt sich um diejenige Erklärung des Ausstellers, die mit seinem Willen dem Adressaten übermittelt wird.
Dasselbe gilt für den Computerfax. Eine Computerfaxurkunde liegt immer dann vor, wenn das Computerfax im Rechtsverkehr den Anschein einer vom Urkundenaussteller autorisierten Computerurkunde erweckt.
Wird der Tele- oder Computerfax nicht ausgeruckt sondern im Empfängerfaxgerät oder im Empfänger-PC gespeichert, handelt es sich um eine Computerurkunde.
E-Mails
E-Mails stellen Urkunden dar, wenn sie beim Empfänger ausgedruckt, d.h. wenn die Daten sichtbar gemacht werden.
Auch den nicht ausgedruckten E-Mails kommt Urkundenqualität zu – und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind oder nicht. Nach der neuesten Rechtsprechung handelt es sich um eine Computerurkunde (BGE 6B.130/2012 vom 22.10.2012). Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich aus der Absenderadresse oder aus dem Inhalt der E-Mail.