Nicht jedes Schriftstück stellt eine strafrechtlich relevante Urkunde dar. Eines Urkundendelikts macht sich nur strafbar, wenn eine Urkunde strafrechtlichen Urkundencharakter aufweist.
Eine Urkunde im strafrechtlich relevanten Sinn ist nur dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Menschliche Gedankenäusserung
- Beweistauglichkeit (Beweisbestimmung und Beweiseignung)
- Erkennbarkeit des Ausstellers
Menschliche Gedankenäusserung
Aus der Urkunde muss eine menschliche Gedankenäusserung bzw. Gedankenerklärung hervorgehen und die Erklärung muss dauerhaft verkörpert sein:
- mittels Schrift
- mittels Zeichen
Beweistauglichkeit (Beweisbestimmung / Beweiseignung)
Die Urkunde muss bestimmt und geeignet sein, eine Tatsache von rechtserheblicher Bedeutung zu beweisen. Massgebend ist nicht die Beweiskraft, d.h. die auf den konkreten Einzelfall bezogene Glaubwürdigkeit der Erklärung, sondern ihre Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Eignung zur Erbringung des Beweises.
Beweiseignung ergibt sich aus den Umständen, d.h. aus dem Gesetz oder der Verkehrsübung. Dementsprechend ist massgebend, ob der Urkunde im Rechtsverkehr nach Gesetz oder allgemeiner Übung im Geschäfts- oder Alltagsleben Beweiswert zukommt. Dies wurde von der Rechtsprechung z. B. bei Fotokopien oder bei E-Mails (BGE 6B.130/2012 vom 22.10.2012) bejaht.
Erkennbarkeit des Ausstellers
Des Weiteren muss der Aussteller der Urkunde aus der Urkunde erkennbar sein, damit das Schriftstück als Urkunde gilt. Dieses Merkmal wird in der Legaldefinition zwar nicht ausdrücklich erwähnt, geht aber aus der Funktion der Urkunde hervor und wurde als ungeschriebenes Merkmal von der Rechtsprechung anerkannt.
Das Merkmal der Erkennbarkeit verlangt, dass die Urkunde den Anschein erweckt, von einer bestimmten Person ausgestellt worden zu sein. Dass diese Person tatsächlich existiert oder aus einem bestimmten Personenkreis ermittelt werden kann, ist nicht erforderlich.
Erkennbarkeit geht bspw. durch die Unterschrift oder aus dem Kontext der Ausgabe oder Verwendung der Urkunde hervor. Der Name des Urkundenausstellers muss aus der Urkunde allerdings nicht hervorgehen.