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Verjährung

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Checklisten

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste „Voraussetzungen für Verjährungseinrede“

Eine Verjährungseinrede kann – vorprozessual und prozessual (Klageerhebung durch den Gläubiger) – unter folgenden Voraussetzungen erhoben werden:

  • Vorhandensein einer verjährbaren Forderung
  • Ablauf der Verjährungsfrist
  • Kein Ruhen der Verjährung
  • Keine rechtsgültige Verjährungsunterbrechung
    • Forderungsanerkennung, Schuldbetreibung, Klage oder Forderungseingabe im Konkurs
    • Verjährungsverzicht

Checkliste „Beginn der Verjährungsfrist“

Grundsatz: Fristauslösung durch Fälligkeit

  • Fälligkeit ist fristauslösendes Ereignis

Ausnahmen: Keine Anknüpfung an Fälligkeit

    • Kündigung
      • Beginn der Verjährungsfrist mit dem Tage, auf den die Kündigung erstmals zulässig ist
    • Periodische Leistungen
      • Forderungsrecht im Ganzen
        • Beginn der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der ersten Teilforderung (vgl. OR 131 Abs. 1)
      • Teilforderungen
        • Beginn der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der betreffenden (jeweiligen) Teilforderung
    • Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung + Späterfüllung
      • Beginn der Verjährungsfrist für diese Ersatzansprüche mit dem Verjährungsbeginn der ursprünglichen Hauptforderung
    • Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung + culpa in contrahendo
      • Schlechterfüllung und culpa in contrahendo
        • Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung
      • Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung
        • Relative Frist
          • Beginn Verjährung mit Kenntnis des Schadens
        • Absolute Frist
          • Beginn am Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
    • Deliktsansprüche
      • Relative Verjährungsfrist
        • Verjährungsbeginn ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen
      • Absolute Verjährungsfrist
        • Verjährungsbeginn ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
    • Bereicherungsansprüche
      • Relative Verjährungsfrist
        • Verjährungsbeginn ab Kenntnis des Bereicherungsanspruchs
      • Absolute Verjährungsfrist
        • Verjährungsbeginn mit Entstehung des Bereicherungsanspruchs

Checkliste «Verjährungsverzicht»

Bei Abgabe einer Verjährungseinredeverzichtserklärung ist auf Folgendes zu achten:

1. Gläubiger

Grundsätzliches

  • Form
    • Verjährungseinredeverzicht ist nur schriftlich gültig
    • Verjährungseinredeverzicht in AGB ist nur für den Verwender verbindlich
  • Forderungsbezug/Identifikation Forderung
    • Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit (sog. Substantiierung)
    • bei komplexen, insbesondere ausservertraglichen Tatbeständen einleitende Sachverhaltsdarstellung, zur Identifikation des Gegenstandes des Verjährungsverzichts
  • Bei möglicher Versicherungsdeckung (bspw. Haftpflichtansprüche)
    • Verjährungsverzicht des Schuldners (=Schädiger/Haftpflichtiger) kann der Versicherung entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen Versicherer besteht
    • Vorsichtshalber vom Schuldner (=Schädiger/Haftpflichtiger) und vom Versicherer Verjährungseinredeverzicht verlangen
  • Verzichtszeitpunkt
    • Verzicht vor Beginn der Verjährungsfrist
      • Grundsatz: Ungültigkeit
      • Ausnahmen
        • Kauf (OR 210; effektiv eine Verwirkungsfrist[1])
        • Werkvertrag (OR 371; Verwirkungsfrist)
      • nach Beginn der Verjährungsfrist, aber vor ihrem Ablauf
        • Verzicht ist immer zulässig
        • Achtung: Kontrollieren Sie vom Schuldner eigen-formulierte Verjährungseinredeverzichtserklärungen auf sachwidrige Vorbehalte, welche keine Verjährungsunterbrechung bewirken
      • nach Verjährungseintritt
        • Verzicht ohne Vorbehalt: gültig
        • Verzicht mit Vorbehalt, dass der Verzicht nur gelten solle, wenn die Verjährung nicht bereits eingetreten sei: „Beschränkte“ Verjährungseinrede, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärung die Verjährung bereits eingetreten war, bleibt weiterhin möglich
      • Höchstdauer
        • 10 Jahre ab Abgabe der Verjährungseinredeverzichtserklärung
        • Verzicht ohne Zeitangabe: Wirkung wie Verjährungsunterbrechung
      • Verzichtsbefristung
        • Verzicht für eine bestimmte Dauer
          • gilt als befristete Verjährungseinredeverzichtserklärung
          • Wirkung je nach Formulierung: Annahme einer Fristverlängerung analog OR 80, d.h. Wirkung erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist
  • Alternativen zum Verjährungseinredeverzicht
    • bei Verzichtsverweigerung durch den Schuldner
      • Schlichtungsbegehren (ZPO 197 ff.); Vorsicht bei unpräzisiertem, allf. Rückzug, da mögliches Hindernis bei späterer Rechtsverfolgung (Vermeidung der sog. res judicata [rechtskräftiger Verfolgungs- resp. Forderungsverzicht])
      • Betreibung
    • bei ergänzenden Handlungen
      • Novation
      • Stundung
      • Sicherheitsbestellung (Personal- und/oder Realsicherheit [Sicherheiten])

2. Schuldner

Status- und Solvenzfragen

  • Der Gläubiger hat auf die persönlichen Voraussetzungen beim Schuldner zu achten und zu evaluieren resp. kontrollieren:
    • Handlungsfähigkeit
    • Verfügungsfähigkeit bezüglich des Verjährungsgegenstandes
    • Legitimation des Schuldnervertreters (Vollmacht)
    • Kenntnis des Verjährungsstandes beim Schuldner
      • Information zum Schutze vor einer späteren Irrtumsanfechtung
      • Vorbehalt des Schuldners, dass sein Verzicht nur gelten solle, wenn die Verjährung nicht bereits eingetreten sei
    • Der Gläubiger hat auf finanzielle Veränderungen beim Schuldner zu achten:
      • Solvenzkontrolle / Betreibungsregisterauszug / Wirtschaftsauskunfteien
      • Kontrolle allfälliger Zwangsvollstreckungen
        • Nachlassstundung
        • private Schuldenbereinigung
        • Konkurs

[1] Es verwirkt der Gewährleistungsanspruch. Sofern der Anspruch bereits geltend gemacht worden ist, entsteht eine Gewährleistungsforderung, welche der ordentlichen Verjährung unterliegt und unterbrochen werden kann.

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