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Verjährung

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Eingabe im Konkurs

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als verjährungsunterbrechend wirken unter dem Titel „Eingabe im Konkurs“ (OR 135 Ziffer 2):

Aufgabe der Forderungseingabe

  • durch Gläubiger
  • im Konkursverfahren des Schuldners
  • Postaufgabe bzw. elektronische Übermittlung
  • Präzisierungen
    • Rechtsgrund
      • Angabe des Rechtsgrundes
    • Forderungssumme
      • Bezeichnung des Forderungsbetrages in Schweizerfranken
    • Konkursklasse
      • Nennung der Konkursklasse ist fakultativ
        • ohne Gläubigerantrag wird die zutreffende Konkursklasse durch die Konkursverwaltung von Amtes wegen bestimmt
    • Forderungsnachweis
      • Einreichung der erforderlichen Beweismittel durch den Gläubiger
  • Weitere Detailinformationen

Rechtslage bei mangelhafter Forderungseingabe

  • Gerichtseingaben / gesetzliche Klagefristen gemäss SchKG
    • Analoge Anwendung von ZPO 63 und ZPO 132 (Rückweisung mit Nachfristansetzung zur Einreichung bei der zuständigen Stelle)
  • Eingaben bei Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden
    • Fristwahrung auch bei der Einreichung an die unzuständige Behörde
    • Unzuständige Behörde ist zur Überweisung an die zuständige Behörde verpflichtet (NORDMANN PHILIPPE, Basler Kommentar, N 6 zu SchKG 32)
  • Eingaben mit verbesserbaren Fehlern
    • Behörde kann eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen (vgl. SchKG 32 Abs. 4)
    • Verjährungsunterbrechung auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung, wenn die Verbesserung binnen der Nachfrist erfolgt

Literatur

  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3355

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