Checkliste „Beginn der Verjährungsfrist“
Grundsatz: Fristauslösung durch Fälligkeit
- Fälligkeit ist fristauslösendes Ereignis
Ausnahmen: Keine Anknüpfung an Fälligkeit
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- Kündigung
- Beginn der Verjährungsfrist mit dem Tage, auf den die Kündigung erstmals zulässig ist
- Periodische Leistungen
- Forderungsrecht im Ganzen
- Beginn der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der ersten Teilforderung (vgl. OR 131 Abs. 1)
- Teilforderungen
- Beginn der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der betreffenden (jeweiligen) Teilforderung
- Forderungsrecht im Ganzen
- Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung + Späterfüllung
- Beginn der Verjährungsfrist für diese Ersatzansprüche mit dem Verjährungsbeginn der ursprünglichen Hauptforderung
- Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung + culpa in contrahendo
- Schlechterfüllung und culpa in contrahendo
- Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung
- Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung
- Relative Frist
- Beginn Verjährung mit Kenntnis des Schadens
- Absolute Frist
- Beginn am Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
- Relative Frist
- Schlechterfüllung und culpa in contrahendo
- Deliktsansprüche
- Relative Verjährungsfrist
- Verjährungsbeginn ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen
- Absolute Verjährungsfrist
- Verjährungsbeginn ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
- Relative Verjährungsfrist
- Bereicherungsansprüche
- Relative Verjährungsfrist
- Verjährungsbeginn ab Kenntnis des Bereicherungsanspruchs
- Absolute Verjährungsfrist
- Verjährungsbeginn mit Entstehung des Bereicherungsanspruchs
- Relative Verjährungsfrist
- Kündigung
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