Wie die meisten anderen Rechtsordnungen kennt auch das Schweizerische Recht, insbesondere das Schweizerische Obligationenrecht (OR), Verjährungsnormen. Verjährungsregeln sind eine sinnvolle Sache, da es dem Gläubiger zugemutet werden kann, seine Rechte binnen bestimmter (Verfall-)Frist geltend zu machen. Schwieriger ist, das Mass adäquater Verjährungsfristen zu finden: Das Revisionsvorhaben zum Verjährungsrecht im Allgemeinen und der geplante Schutz Betroffener sog. Spätschäden, die – wie etwa Gesundheitsschäden aus Kontakt mit Asbest – erst viele Jahre nach dem schädigenden Ereignis eintreten, im Besonderen zeigen auf wie – je nach Optik – die Interessen von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden auseinanderklaffen. Einfühlbar wollen Schuldner möglichst kurze und Gläubiger möglichst lange Verjährungsfristen.
Der Gesetzgeber hat das Rechtssicherheits- und Rechtsfriedensanliegen am Gros der zu entkräftenden endfälligen Forderungen zu orientieren und eine Härtefallordnung für Spätschaden-Betroffene aufzustellen. Es gibt nicht nur die Rechtssicherheit unter den Vertragsparteien und gegenüber den Geschädigten, sondern auch der Allgemeinheit und der Anbieter, die auf sich auf eine Beständigkeit der Rechtsordnung sollen verlassen können (keine „Casus Belli“-Gesetzgebung). Jedenfalls sollte der Gesetzgeber bedenken, dass auch allzu viele Gesetzesänderungen der Rechtssicherheit schaden und, dass Bewährtes nicht ohne Not geändert werden sollte.
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