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Verjährung

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Wirkung

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neubeginn des Fristenlaufs

  • Die Unterbrechung der Verjährung führt dazu, dass die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen beginnt (vgl. OR 137 Abs. 1)
  • Die neue, zweite Frist dauert gleich lange wie die erste, unterbrochene

Forderungsanerkennung durch Ausstellung einer Urkunde oder Urteil

  • „Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.“ (OR 137 Abs. 2)

Verjährungsunterbrechung auch gegenüber Mitverpflichteten

  • Die Verjährungsunterbrechungshandlung des Gläubigers gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner (vgl. OR 136 Abs. 1)
  • Eine Verjährungsunterbrechungshandlung des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner unterbricht auch die Verjährung gegen Bürgen (vgl. OR 136 Abs. 2); umgekehrt wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Verjährungsunterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner (vgl. OR 136 Abs. 3).

Gesetzestexte

Literatur

  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3338 f. und N 3356 f.

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