Neubeginn des Fristenlaufs
- Die Unterbrechung der Verjährung führt dazu, dass die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen beginnt (vgl. OR 137 Abs. 1)
- Die neue, zweite Frist dauert gleich lange wie die erste, unterbrochene
Forderungsanerkennung durch Ausstellung einer Urkunde oder Urteil
- „Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.“ (OR 137 Abs. 2)
Verjährungsunterbrechung auch gegenüber Mitverpflichteten
- Die Verjährungsunterbrechungshandlung des Gläubigers gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner (vgl. OR 136 Abs. 1)
- Eine Verjährungsunterbrechungshandlung des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner unterbricht auch die Verjährung gegen Bürgen (vgl. OR 136 Abs. 2); umgekehrt wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Verjährungsunterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner (vgl. OR 136 Abs. 3).
Gesetzestexte
Art. 137 OR
3. Beginn einer neuen Frist
a. Bei Anerkennung und Urteil
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Art. 136 OR
G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten
2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten
1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
Art. 139 OR
V. Verjährung des Regressanspruchs
Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3338 f. und N 3356 f.