Kurzdefinition
Überlassung eines literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks zur Publikation
Langdefinition
Mit dem Verlagsvertrag verpflichtet sich der Verlaggeber als Werkurheber, dem Verleger ein wissenschaftliches, literarisches oder künstlerisches Werk zum Zwecke der Herausgabe (Vervielfältigung und Vertrieb) zu überlassen
Legaldefinition
„Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.“ (OR 380)
Synonyme
Publikationsrecht für ein fremdes Werk
Fremdsprachbegriffe
in Französisch
- contrat d‘édition
in Italienisch
- contratto di edizione
in Englisch
- Publishing Contract
Art. 380 OR
A. Begriff
Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.
Judikatur
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