- = Bestimmung, wonach der Verleger einen oder mehreren Autoren einen Plan zur Bearbeitung eines Werks vorlegt
Grundlagen
- OR 393
- URG 2
Rechtsnatur
- OR 393 als Produzentenartikel im Sinne eines verlagsrechtlichen Leistungsschutzrechts
Gegenstand
- Umkehr der Urheberrechtsstellung zugunsten der Person des Verlegers
- Zuweisung des Urheberrechts am Werk an den Verleger (Legalzession?)
Funktionen
- Unternehmergedanke, ein bestimmtes Werk durch Verfasser bearbeiten zu lassen
Entschädigung
- Verfasser-Honorar
Gesetzestexte
Art. 393 OR D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers
D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers
1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.
Art. 2 URG Werkbegriff
1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2 Dazu gehören insbesondere:
- literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
- Werke der Musik und andere akustische Werke;
- Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
- Werke der Baukunst;
- Werke der angewandten Kunst;
- fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
- choreographische Werke und Pantomimen.
3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 76 f.
- HILTY RETO M., Basler Kommentar, N 4 zu OR 393
- HILTY RETO M., Verlagsvertrag, SIWR II/1, S. 576
- HILTY RETO M., Urhebervertragsrecht, S. 99
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.