- = Bestimmung, wonach der Verleger einen oder mehreren Autoren einen Plan zur Bearbeitung eines Werks vorlegt
Grundlagen
- OR 393
- URG 2
Rechtsnatur
- OR 393 als Produzentenartikel im Sinne eines verlagsrechtlichen Leistungsschutzrechts
Gegenstand
- Umkehr der Urheberrechtsstellung zugunsten der Person des Verlegers
- Zuweisung des Urheberrechts am Werk an den Verleger (Legalzession?)
Funktionen
- Unternehmergedanke, ein bestimmtes Werk durch Verfasser bearbeiten zu lassen
Entschädigung
- Verfasser-Honorar
Gesetzestexte
Art. 393 OR D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers
D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers
1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.
Art. 2 URG Werkbegriff
1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2 Dazu gehören insbesondere:
- literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
- Werke der Musik und andere akustische Werke;
- Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
- Werke der Baukunst;
- Werke der angewandten Kunst;
- fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
- choreographische Werke und Pantomimen.
3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 76 f.
- HILTY RETO M., Basler Kommentar, N 4 zu OR 393
- HILTY RETO M., Verlagsvertrag, SIWR II/1, S. 576
- HILTY RETO M., Urhebervertragsrecht, S. 99