Die Rechtsstellung des Verlegers wird charakterisiert durch:
Pflicht des Verlegers zur Werkrealisation
Vervielfältigung
- in der zur Verfügung gestellten Form (ohne jegliche Änderungen, Zusätze oder Kürzungen)
- Änderungsverbot
- Schranken infolge Urheberpersönlichkeitsrecht
- Beachtung auch bei Übertragenen Änderungsrechten
- Vgl. OFTINGER KARL, SJZ 1968 19 ff.
- in einer übungsgemässen, angemessenen Ausstattung
Bekanntmachung
- „gehörige Bekanntmachung“ (vgl. OR 384 Abs. 1)
Vertrieb
- Der Verleger hat für den Vertrieb der Werk-Exemplare besorgt zu sein
Auflage
- Anzahl
- Keine Abrede
- Verlegerberechtigung nur zu einer Auflage (OR 383 Abs. 1)
- Keine Abrede
- Auflagenstärke
- Keine Abrede
- Festlegung des Umfangs durch Verleger, wobei auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare zu drucken sind, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind (OR 383 Abs. 2)
- Nach Vollendung des ersten Druckes dürfen keine neuen Abdrücke mehr veranstaltet werden (OR 383 Abs. 2)
- Keine Abrede
- Verlagsrecht für mehrere oder alle Auflagen
- „Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.“ (OR 383 Abs. 3)
Ladenpreise
- Verkaufspreisfestsetzung liegt im Ermessen des Verlegers
- Schranke
- übermässiger, den Absatz erschwerender Preis
- Vgl. OR 384 Abs. 2
Freiexemplare
- Die Zurverfügungstellung sog. Freiexemplare oder Sonderdrucke ist in der Verlagsbranche Usanz
- Vgl. OR 389 Abs. 3
Honorar
Honorarzahlungspflicht
- Eine Honorarzahlungspflicht besteht nur soweit dies vertraglich vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt
- Frühere Bezahlung für Werksüberlassung
- Vermutung einer Honorarzahlungspflicht, wenn mit der Werk-Verbreitung ein Gewinn zu erzielen ist
- Vgl. OR 388 Abs. 1
Honorarart
- Pauschalhonorar
- Pro Werk
- Für alle Werke
- Bogenhonorar
- in Abhängigkeit vom Umfang des Werkes
- Absatzanteil
- in Beteiligung am Buchverkauf (zB 15 % vom Ladenpreis der abgesetzten Buchexemplare)
- Ausnahmen (Autoreninteresse an „Verbreitung so oder so“)
- Kostenbeitrag des Autoren an Herstellungs- und Verbreitungskosten
- Druckkostenzuschuss
- Kaufverpflichtung für eine bestimmte Zahl Werkexemplare
Höhe
- primär
- in Höhe der Abrede
- sekundär, sofern und soweit eine Abrede zur Höhe fehlt
- Richterliche Honorarfestsetzung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (vgl. OR 388 Abs. 2)
Abrechnungspflicht
- „Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.“ (OR 389 Abs. 2)
Fälligkeit
- mit Herausgabe des (ganzen) Werks (OR 389 Abs. 1)
Folgeauflagen
- Gleiches Honorar, gleiche Bedingungen (vgl. OR 388 Abs. 3)
Gesetzestexte
Art. 383 OR
III. Bestimmung der Auflagen
1 Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.
2 Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.
3 Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.
Art. 384 OR
IV. Vervielfältigung und Vertrieb
1 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden.
2 Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.
Art. 388 OR
VIII. Honorar des Verlaggebers
1. Höhe des Honorars
1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.
2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.
3 Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auflage.
Art. 389 OR
2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare
1 Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.
2 Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.
3 Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.
Literatur
- Troller, Immobiliengüterrecht II, S. 791 ff.
Judikatur
- BGE 84 II 573
- BGE 69 II 57 Erw. 4
- Oftinger, SJZ 1968 19 ff.