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Verlagsvertrag

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Rechtsstellung Verleger

Rechtsgebiet:
Verlagsvertrag
Stichworte:
Verlag, Verlagsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtsstellung des Verlegers wird charakterisiert durch:

Pflicht des Verlegers zur Werkrealisation

Vervielfältigung

  • in der zur Verfügung gestellten Form (ohne jegliche Änderungen, Zusätze oder Kürzungen)
    • Änderungsverbot
    • Schranken infolge Urheberpersönlichkeitsrecht
      • Beachtung auch bei Übertragenen Änderungsrechten
      • Vgl. OFTINGER KARL, SJZ 1968 19 ff.
  • in einer übungsgemässen, angemessenen Ausstattung

Bekanntmachung

Vertrieb

  • Der Verleger hat für den Vertrieb der Werk-Exemplare besorgt zu sein

Auflage

  • Anzahl
    • Keine Abrede
  • Auflagenstärke
    • Keine Abrede
      • Festlegung des Umfangs durch Verleger, wobei auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare zu drucken sind, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind (OR 383 Abs. 2)
      • Nach Vollendung des ersten Druckes dürfen keine neuen Abdrücke mehr veranstaltet werden (OR 383 Abs. 2)
  • Verlagsrecht für mehrere oder alle Auflagen
    • „Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.“ (OR 383 Abs. 3)

Ladenpreise

  • Verkaufspreisfestsetzung liegt im Ermessen des Verlegers
  • Schranke
    • übermässiger, den Absatz erschwerender Preis
  • Vgl. OR 384 Abs. 2

Freiexemplare

  • Die Zurverfügungstellung sog. Freiexemplare oder Sonderdrucke ist in der Verlagsbranche Usanz
  • Vgl. OR 389 Abs. 3

Honorar

Honorarzahlungspflicht

  • Eine Honorarzahlungspflicht besteht nur soweit dies vertraglich vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt
    • Frühere Bezahlung für Werksüberlassung
    • Vermutung einer Honorarzahlungspflicht, wenn mit der Werk-Verbreitung ein Gewinn zu erzielen ist
    • Vgl. OR 388 Abs. 1

Honorarart

  • Pauschalhonorar
    • Pro Werk
    • Für alle Werke
  • Bogenhonorar
    • in Abhängigkeit vom Umfang des Werkes
  • Absatzanteil
    • in Beteiligung am Buchverkauf (zB 15 % vom Ladenpreis der abgesetzten Buchexemplare)
  • Ausnahmen (Autoreninteresse an „Verbreitung so oder so“)
    • Kostenbeitrag des Autoren an Herstellungs- und Verbreitungskosten
    • Druckkostenzuschuss
    • Kaufverpflichtung für eine bestimmte Zahl Werkexemplare

Höhe

  • primär
    • in Höhe der Abrede
  • sekundär, sofern und soweit eine Abrede zur Höhe fehlt
    • Richterliche Honorarfestsetzung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (vgl. OR 388 Abs. 2)

Abrechnungspflicht

  • „Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.“ (OR 389 Abs. 2)

Fälligkeit

Folgeauflagen

Gesetzestexte

Literatur

  • Troller, Immobiliengüterrecht II, S. 791 ff.

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