Als elementare Voraussetzungen für den ungerechtfertigten Nichtantritt der Stelle oder das ungerechtfertigte Verlassen der Stelle gelten:
- Laufendes Arbeitsverhältnis
- Laufende Pflicht, die Arbeitsleistung zu erbringen
- Kein wichtiger Grund des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen (OR 337)
- Definitives (physisches) Fernbleiben von der Arbeit
- Wille des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen
- Vorbehaltslose Willenserklärung
- Konkludentes Verhalten durch Nichtantreten oder Verlassen der Stelle (»Zweifel am definitiven Fernbleiben).
Das Fernbleiben alleine genügt nicht. Es bedarf zusätzlich des Willens, das Arbeitsverhältnis aufzulösen!
Weitere Anwendungsfälle
Die Bestimmung von OR 337d bezieht sich allgemein auf die vom Arbeitnehmer vorgenommene fristlos erklärte Kündigung ohne wichtige Gründe wie:
- Mitteilung des Arbeitnehmers aus den Ferien, er werde nicht mehr an die Stelle zurückkehren
- Formelle vorzeitige Kündigung (ohne wichtige Gründe).
Kein definitives Fernbleiben im Sinne von OR 337d
Ein vertragswidriger Nichtantritt oder ein vertragsverletzendes Verlassen der Arbeitsstelle wird in folgenden Fällen nicht angenommen:
- Arbeitnehmer bleibt der Arbeit fern, gibt aber zu Verstehen, dass er das Arbeitsverhältnis weiterführen will (vgl. TC VD JAR 2002, 297)
- Arbeitnehmer stellt Wiederaufnahme unter der Bedingung eines klärenden Gespräches mit einem Arbeitskollegen in Aussicht
- Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auch wenn sich dieser später als ungültig erweisen sollte (vgl. TC FR JAR 2000, 281)
- Freistellung durch den Arbeitgeber
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.