Als elementare Voraussetzungen für den ungerechtfertigten Nichtantritt der Stelle oder das ungerechtfertigte Verlassen der Stelle gelten:
- Laufendes Arbeitsverhältnis
- Laufende Pflicht, die Arbeitsleistung zu erbringen
- Kein wichtiger Grund des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen (OR 337)
- Definitives (physisches) Fernbleiben von der Arbeit
- Wille des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen
- Vorbehaltslose Willenserklärung
- Konkludentes Verhalten durch Nichtantreten oder Verlassen der Stelle (»Zweifel am definitiven Fernbleiben).
Das Fernbleiben alleine genügt nicht. Es bedarf zusätzlich des Willens, das Arbeitsverhältnis aufzulösen!
Weitere Anwendungsfälle
Die Bestimmung von OR 337d bezieht sich allgemein auf die vom Arbeitnehmer vorgenommene fristlos erklärte Kündigung ohne wichtige Gründe wie:
- Mitteilung des Arbeitnehmers aus den Ferien, er werde nicht mehr an die Stelle zurückkehren
- Formelle vorzeitige Kündigung (ohne wichtige Gründe).
Kein definitives Fernbleiben im Sinne von OR 337d
Ein vertragswidriger Nichtantritt oder ein vertragsverletzendes Verlassen der Arbeitsstelle wird in folgenden Fällen nicht angenommen:
- Arbeitnehmer bleibt der Arbeit fern, gibt aber zu Verstehen, dass er das Arbeitsverhältnis weiterführen will (vgl. TC VD JAR 2002, 297)
- Arbeitnehmer stellt Wiederaufnahme unter der Bedingung eines klärenden Gespräches mit einem Arbeitskollegen in Aussicht
- Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auch wenn sich dieser später als ungültig erweisen sollte (vgl. TC FR JAR 2000, 281)
- Freistellung durch den Arbeitgeber
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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