Gesetzesbestimmung
Art. 337d OR
c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
Zwingender Charakter
Die Bestimmung von OR 337d ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber zwingend.
Nichtig sind daher Vereinbarungen über
- die Wegbedingung der Pauschalentschädigung
- zusätzliche Konventionalstrafen.
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