Es kann folgendes festgehalten werden:
- Für die ferngebliebene Zeit steht dem Arbeitnehmer kein Lohn zu.
- Der Lohn für die pro rata temporis erbrachte Leistung darf
- nicht wegen des schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden (BGE 97 II 245);
- mit der Schadenersatzforderung des Arbeitgebers aus Sorgfaltspflichtverletzung (OR 321a Abs. 1) im Rahmen von OR 323b Abs. 2 (siehe unten) verrechnet werden.
Gesetzeswortlaut von OR 323b Abs. 2:
2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
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