Die Pauschalentschädigung enthält eine
- Beweislastumkehr mit widerlegbarer Vermutung, dass der Arbeitgeber einen Schaden in der Höhe eines Viertels des Monatslohnes erlitten hat
- Gegenbeweis des Arbeitnehmers:
- Arbeitgeber konnte Stelle sofort ohne Mehrkosten besetzen
- Arbeitgeber hat sofortige Schadensminderung unterlassen
- Gegenbeweis des Arbeitnehmers:
- Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Beweisführung, da dem Arbeitnehmer diese internen Informationen nicht zur Verfügung stehen
- Aufklärung des Sachverhaltes durch zweckdienliche Informationen, mindestens der schadens-begründenden Tatsachen wie
- Engagierung einer Ersatzkraft
- Erlösausfall
- im Rahmen der richterlichen Befragung (Untersuchungsmaxime) hat der Arbeitgeber die hievor erwähnten schadensbegründenden Tatsachen zu nennen
- das Nichtnennen schadensbegründenden Tatsachen gilt als Indiz dafür, dass ein Schaden nicht entstanden ist.
- Aufklärung des Sachverhaltes durch zweckdienliche Informationen, mindestens der schadens-begründenden Tatsachen wie
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