Gegenpart des Vermieters ist regelmässig ein Mieter oder eine Mietergesamtheit (zB einfache Gesellschaft):
- Vermieter
- Grundeigentümer
- ein oder mehrere natürliche oder juristische Personen
- Mieter
- Nutzer
- ein oder mehrere natürliche oder juristische Personen
Bei mehreren Personen als Vermieter oder Mieter ist das Gesamthandverhältnis im weiteren Sinne zu klären, wobei eigentümerseits zwischen Gesamteigentum und Miteigentum zu unterscheiden ist und mieterseits das Bestehen eines Miteigentumsverhältnisses ausser Betracht fällt (vgl. Exkurs: Miteigentümergemeinschaft)
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