Die Erfüllung vieler Verträge sind mit Sicherstellungspflichten verbunden wie
- Garantien
- nach Arten
- Bankgarantien
- Bankbürgschaften
- Garantien Dritter oder von Muttergesellschaften
- nach Sicherungsgegenstand
- Erfüllungsgarantien
- Gewährleistungsgarantien
- nach Arten
- Bürgschaften
- nach Arten
- Bankbürgschaften
- Versicherungsbürgschaften
- Bürgschaften Dritter oder von Muttergesellschaften
- nach Sicherungsgegenstand
- Erfüllungsbürgschaften
- Gewährleistungsbürgschaften
- nach Arten
- Qualitätszeugnisse
- Bestätigungen von Experten
Der Leistungszeitpunkt der Sicherheiten ist nach Vertrag bzw. sachbedingt unterschiedlich:
- Kaufvertrag
- mit Übergabe der Kaufsache
- Werkvertrag
- mit Vertragsunterzeichnung, andere Abrede vorbehalten
- Erfüllungsgarantie
- zB bei Rohbau I, wenn ein Zahlungsstopp im Nichtübergabefall damit verbunden ist
- Gewährleistungsgarantie
- zB vor Restzahlung der letzten 10 % des Werkpreises (SIA Norm 118 Art. 181)
- Erfüllungsgarantie
- mit Vertragsunterzeichnung, andere Abrede vorbehalten
Dem Sicherheitsempfänger ist zu raten die Qualität der Sicherheiten genau zu kontrollieren:
- Übergabe einer Bankbürgschaft anstelle der vereinbarten Bankgarantie
- Bedingte Bankgarantie, die nicht auf erstes Verlangen abgerufen werden kann, erfüllt die Voraussetzungen der abstrakt vereinbarten Bankgarantie nicht.
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