Die Erfüllung vieler Verträge sind mit Sicherstellungspflichten verbunden wie
- Garantien
- nach Arten
- Bankgarantien
- Bankbürgschaften
- Garantien Dritter oder von Muttergesellschaften
- nach Sicherungsgegenstand
- Erfüllungsgarantien
- Gewährleistungsgarantien
- nach Arten
- Bürgschaften
- nach Arten
- Bankbürgschaften
- Versicherungsbürgschaften
- Bürgschaften Dritter oder von Muttergesellschaften
- nach Sicherungsgegenstand
- Erfüllungsbürgschaften
- Gewährleistungsbürgschaften
- nach Arten
- Qualitätszeugnisse
- Bestätigungen von Experten
Der Leistungszeitpunkt der Sicherheiten ist nach Vertrag bzw. sachbedingt unterschiedlich:
- Kaufvertrag
- mit Übergabe der Kaufsache
- Werkvertrag
- mit Vertragsunterzeichnung, andere Abrede vorbehalten
- Erfüllungsgarantie
- zB bei Rohbau I, wenn ein Zahlungsstopp im Nichtübergabefall damit verbunden ist
- Gewährleistungsgarantie
- zB vor Restzahlung der letzten 10 % des Werkpreises (SIA Norm 118 Art. 181)
- Erfüllungsgarantie
- mit Vertragsunterzeichnung, andere Abrede vorbehalten
Dem Sicherheitsempfänger ist zu raten die Qualität der Sicherheiten genau zu kontrollieren:
- Übergabe einer Bankbürgschaft anstelle der vereinbarten Bankgarantie
- Bedingte Bankgarantie, die nicht auf erstes Verlangen abgerufen werden kann, erfüllt die Voraussetzungen der abstrakt vereinbarten Bankgarantie nicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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