Nach Unterzeichnung des Vertrages sind Rechte und Pflichten entstanden, die es zu beachten gilt.
Bei Leistungsstörungen kommt es darauf an, das Vertragsziel nicht aus den Augen zu verlieren und trotz Konflikts zu erreichen.
Alles hat aber irgendwo Grenzen und manchmal ist eine Eskalation nicht zu vermeiden:
Vertragsbruch
- Möglichkeit zu Nachverhandlungen / Erzwingung nicht möglich
- Gegenpartei hat die Freiheit, den Weg der prozessualen Auseinandersetzung zu wählen = Zivilprozess
- Mächtigen Vertragspartner fällt der Vertragsbruch leichter
Zivilprozess
- Gemeinsamer Vertragserfolg steht nicht mehr im Mittelpunkt
- Mit Prozessbeginn ist das gemeinsame Vertragsziel gescheitert.
- Emotionen gehen hoch, die Parteien positionieren sich und nutzen die Machtverhältnisse.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:HinterlegungEinleitung zur Hinterlegung (Lagerung, Lag...Autoren:VerjährungEinleitung zur Verjährung in der SchweizAutoren:FahrnisverschreibungEinleitung zur FahrnisverschreibungAutoren:SicherungsübereignungEinleitung zur SicherungsübereignungAutoren:FaustpfandrechtEinleitung zum FaustpfandrechtAutoren:SchuldübernahmeÜberblick zur Schuldübernahme
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht