Oft haben die Vertragsparteien in verschiedenen Staaten ihren Sitz und das anwendbare Recht orientiert sich in solchen Fällen nach den Internationalen Privatrechten bzw. ihren Regeln zum Erfüllungsort der charakteristischen Leistung.
Zur Vermeidung sich widersprechender Regeln und zur Vermeidung sog. „Heimvorteile“ wird oft die Jurisdiktion eines unabhängigen bzw. neutralen Drittstaates wie der Schweiz verabredet. Da öffentliche Gerichte keinen Einlassungszwang für im Staat nicht ansässige Unternehmen haben und fremde Rechte zu beweisen resp. fremdsprachige Vertragswerke und Dokumente zu übersetzen sind, empfiehlt sich eine Schiedsklausel bzw. Schiedsvereinbarung.
Weiterführende Informationen
» Schiedsabrede / Schiedsvereinbarung