LAWINFO

Rohbaumiete / Miete Rohbau

QR Code

Abwehr Bauhandwerkerpfandrechte

Rechtsgebiet:
Rohbaumiete / Miete Rohbau
Stichworte:
Rohbaumiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Abschluss eines Werkvertrages mit einem Unternehmer (Einzelunternehmer, Generalunternehmer (GU) oder Totalunternehmer (TU)) birgt immer die Gefahr, dass der Werkbesteller Doppelzahlungen leisten muss. Die kann dann der Fall sein, wenn der Generalunternehmer seine Subunternehmer (Subs) nicht bezahlt. Diese haben ebenfalls einen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts, obwohl sie nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zum Werkbesteller stehen (ZGB 837 Abs. 1 Ziff. 3).

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist in der Regel die einzige Sicherungsmöglichkeit für die Werklohnforderung der Bauhandwerker.

Oftmals genügt die Ankündigung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bzw. die Vornahme einer sog. provisorischen Eintragung.

Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann vermieden werden durch:

  • Bezahlung durch den Werkbesteller (Mieter)
  • Bezahlung durch den Grundeigentümer (Vermieter) mit der Folge, dass der Grundeigentümer von Gesetzes wegen gegen den Mieter eine Forderung erwirbt (OR 110 Ziff. 1)
  • Hinterlage des strittigen Betrags auf einem Banksperrkonto, unter Regelung der Bezugsbedingungen (Einigung oder Urteil über Zusprechung der Werklohnforderung und des Baupfandanspruchs)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.