LAWINFO

Wohnrecht

QR Code

Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Wohnrecht
Stichworte:
Wohnrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

zur Nutzniessung

Die Nutzniessung

  • kann im Gegensatz zum Wohnrecht auch bei juristischen Personen verabredet werden.
  • darf nur das ganze Grundstück betreffen.
  • verpflichtet den Berechtigten zur Verzinsung der auf dem Grundstück lastenden Schulden
  • ist als Stammrecht grundsätzlich unübertragbar und unvererblich sowie nicht pfändbar
  • ist in der Ausübung auf Dritte übertragbar (vgl. ZGB 758 Abs. 1) und  zwar nur im Sinne eines obligatorischen Rechtes gegenüber dem Nutzniesser (kein dingliches Recht an der Nutzniessung und am Nutzniessungsobjekt); soweit die Ausübung der Nutzniessung übertragbar ist, ist ihr Wert pfändbar.

zur Miete

Die Miete

  • ist nur ein persönlicher, obligatorischer und nicht dinglicher Anspruch.
  • kann ohne Formerfordernis verabredet werden.
  • ist anders in der Lastenteilung (Möglichkeit zur Aufnahme von Drittpersonen oder Untervermietung).
  • setzt im Gegensatz zum Wohnrecht Entgeltlichkeit voraus.

zur Verpfründung

Die Verpfründung

  • verlangt vom belasteten Grundeigentümer Unterhalt und Pflege des Berechtigten, das Wohnrecht nur die Verschaffung (Duldung) einer Wohngelegenheit
  • hat in der Erbvertragsform zu erfolgen (OR 522 Abs. 1) währenddessen das Wohnrecht durch öffentliche Beurkundung eingegangen wird (ZGB 776 Abs. 3 i.V.m. ZGB 746 Abs. 2 unter Verweis auf ZGB 657 Abs. 1).

Persönliches Wohnrecht

Das persönliche Wohnrecht

  • ist nicht öffentlich beurkundet
  • kann in bestimmten Bereichen den Regeln des Mietrechts und der Leihe unterworfen sein.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.