zur Nutzniessung
Die Nutzniessung
- kann im Gegensatz zum Wohnrecht auch bei juristischen Personen verabredet werden.
- darf nur das ganze Grundstück betreffen.
- verpflichtet den Berechtigten zur Verzinsung der auf dem Grundstück lastenden Schulden
- ist als Stammrecht grundsätzlich unübertragbar und unvererblich sowie nicht pfändbar
- ist in der Ausübung auf Dritte übertragbar (vgl. ZGB 758 Abs. 1) und zwar nur im Sinne eines obligatorischen Rechtes gegenüber dem Nutzniesser (kein dingliches Recht an der Nutzniessung und am Nutzniessungsobjekt); soweit die Ausübung der Nutzniessung übertragbar ist, ist ihr Wert pfändbar.
zur Miete
Die Miete
- ist nur ein persönlicher, obligatorischer und nicht dinglicher Anspruch.
- kann ohne Formerfordernis verabredet werden.
- ist anders in der Lastenteilung (Möglichkeit zur Aufnahme von Drittpersonen oder Untervermietung).
- setzt im Gegensatz zum Wohnrecht Entgeltlichkeit voraus.
zur Verpfründung
Die Verpfründung
- verlangt vom belasteten Grundeigentümer Unterhalt und Pflege des Berechtigten, das Wohnrecht nur die Verschaffung (Duldung) einer Wohngelegenheit
- hat in der Erbvertragsform zu erfolgen (OR 522 Abs. 1) währenddessen das Wohnrecht durch öffentliche Beurkundung eingegangen wird (ZGB 776 Abs. 3 i.V.m. ZGB 746 Abs. 2 unter Verweis auf ZGB 657 Abs. 1).
Persönliches Wohnrecht
Das persönliche Wohnrecht
- ist nicht öffentlich beurkundet
- kann in bestimmten Bereichen den Regeln des Mietrechts und der Leihe unterworfen sein.