Als Wohnrechts-Gegenstand kommen in Frage
- das ganze Gebäude oder die ganze Wohnung = ausschliessliches Wohnrecht
- bestimmte Teile eines Gebäudes („Winkel im Haus“) oder einer Wohnung („Zimmer“) = Mitbenutzungsrecht
- eine Kombination wie ausschliessliches Wohnrecht und Mitbenutzungsrecht an den Nasszellen (Bad, Dusche, WC)
- als Nebenrecht die ausschliessliche oder Mitbenutzung des Gartens.
Das Wohnrecht endet mit dem Ablauf der vereinbarten Gültigkeitsdauer, mit dem Verzicht oder dem Tod des Wohnberechtigten.