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Wohnrecht

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Recht, Familienangehörige und Hausgenossen aufzunehmen

Rechtsgebiet:
Wohnrecht
Stichworte:
Wohnrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Wohnberechtigte darf von Anfang an oder nachträglich zu sich in die Wohnung aufnehmen:

  • Familienangehörige
    • Ehegatte/Verlobte/Lebenspartner(in), auch gleichgeschlechtlich
    • Kinder
    • Schwiegereltern
    • Schwiegersöhne/Schwiegertöchter
    • auch entfernte Verwandte
  • Hausgenossen
    • Dienstpersonal
    • Pflegepersonal
    • Sonstiges Hilfspersonal

Der Personenkreis, mit dem ein Zusammenleben als normal erscheint, bestimmt sich grundsätzlich

  • nach den Beziehungen, die der Wohnberechtigte unterhält
  • nach seinem Alter
  • nach seiner Leistungsfähigkeit
  • nach der Grösse der Wohnung
  • nach seinen familiären und persönlichen Verhältnissen.

Nicht zulässig ist aufgrund der Unübertragbarkeit der Ausübung des Wohnrechtes

  • die Aufnahme von Pensionären
  • die Aufnahme von Studenten

um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen. In der Praxis werden von den wohnrechtsbelasteten Nachkommen gegenüber ihren wohnberechtigten Eltern oft solche Zimmervermietungen toleriert (integrative Wirkung).

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