Das Wohnrecht geht unter
- durch entsprechende Vereinbarung mit dem Berechtigten.
- bei Tod des Wohnberechtigten
- bei Ablauf einer Befristung
- bei Bedingungseintritt im Falle einer Resolutivbedingung
- bei entsprechendem Gerichtsentscheid
- bei Löschung im Doppelaufruf einer Zwangsvollstreckung des belasteten Grundstücks
- im Falle des Untergangs des Grundstückes1.
Vgl. ferner den Ausschluss des Wohnberechtigten und die Nicht-Ausübung des Wohnrechtes.
Ob ein Wohnrecht vorzeitig abgelöst werden kann, wenn die Verhältnisse für den belasteten Grundeigentümer unzumutbar geworden sind, ist in der Lehre umstritten (BAUMANN MAX, a.a.O., befürwortend, und WIELAND CARL ALBERT, a.a.O., ablehnend).
Literatur
- Vorzeitige Ablösung des Wohnrechts bei Unzumutbarkeit für den belasteten Grundeigentümer
- BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, N 21 f. zu ZGB 776
- WIELAND CARL ALBERT, Zürcher Kommentar, N 2 zu ZGB 776
Judikatur
- Vorzeitige Ablösung des Wohnrechts bei Unzumutbarkeit für den belasteten Grundeigentümer
- BGer 5C.33/2002, Erw. 3a (offengelassen)
Weiterführende Informationen
1 Ob auch die Zerstörung des Gebäudes zum Untergang des Wohnrechtes führt, ist umstritten.